Der deutsche Gesetzgeber hat in § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1999 von der gem. Art. 28 Abs. 3 Buchst. b i.V.m. Anhang F Nr. 16 der Richtlinie 77/388/EWG bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die gem. Art. 4 Abs. 3 Buchst. a von der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG ausgenommene Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug weiterhin von der Umsatzsteuer zu befreien.
Beim Verkauf eines neuerrichteten Gebäudes ist der über eine einfache "Grundausstattung" hinausgehende Einbau von zusätzlichen Treppen, Wänden, Fenstern, Duschen sowie die Errichtung von Garagen und Freisitzüberdachungen durch den Verkäufer jedenfalls dann ein Bestandteil der steuerfreien Grundstückslieferung, wenn das Gebäude dem Erwerber in dem gegenüber der "Grundausstattung" höherwertigen Zustand übergeben wird.
Bei den Zusatzleistungen hat es sich zwar nicht um Nebenleistungen gehandelt, weil sie nicht lediglich dazu dienten, die Hauptleistung "Lieferung eines bebauten Grundstücks bzw. einer Wohnung" unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist aber beim Erwerb eines neuerrichteten Gebäudes der über eine "Grundausstattung" hinausgehende Einbau von zusätzlichen Wänden, Treppen, Fenstern und Duschen, die Errichtung von Garagen und Freisitzüberdachungen sowie die Verwendung höherwertigen Materials durch den Veräußerer jedenfalls dann ein Bestandteil der steuerfreien Grundstückslieferung, wenn diese Zusatzleistungen - wie im Streitfall - mit der Grundstückslieferung insoweit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, als die Immobilie dem Erwerber vom Veräußerer in gegenüber der "Grundausstattung" höherwertigem, umfangreicherem oder verbessertem Zustand übergeben wird. Ob die Zusatzleistungen dabei in den notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag aufgenommen oder in einem gesonderten Vertrag vereinbart worden sind, ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung unerheblich. Über die Frage, inwieweit spätere, d.h. nach Übergabe des Gebäudes/der Wohnung erbrachte Bauleistungen unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen können, brauchte der BFH nicht zu entscheiden.
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mit DRsp-Nummer 010163/2008
Quelle: BFH - Urteil vom 24.01.08