Steuerberatung -

Umlagezahlungen des Arbeitgebers an Zusatzversorgungseinrichtung sind nicht lohnsteuerpflichtig

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 11.01.2007 (11 K 307/06) entschieden, dass Umlagezahlungen eines Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungseinrichtung (ZVE) nicht als Arbeitslohn anzusehen sind. Sie seien deshalb auch nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Zum Hintergrund: Die ZVE zahlt eine Zusatzversorgung zur gesetzlichen Rente. Mitglieder und Versicherungsnehmer sind Arbeitgeber. Im Versorgungsfall rentenbezugsberechtigt sind aber die Arbeitnehmer. Bemessungsgrundlage der Umlage ist der steuerpflichtige Arbeitslohn. Die ZVE finanziert die laufenden Rentenzahlungen durch Umlagen der Arbeitgeber.

Im Streitfall war eine Umlage von 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts abzuführen. Der Arbeitgeber war berechtigt, den Nettolohn der Arbeitnehmer um einen Eigenanteil von 1,41 % zu kürzen. Den Arbeitnehmern sagte die ZVE Rentenleistungen zu, die sich bei einer Beitragsleistung von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts in einem kapitalgedeckten System er-geben würden.

 


Das beklagte Finanzamt behandelte die den Eigenanteil der Arbeitnehmer übersteigenden Umlagezahlungen (6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts) als Lohnzahlung an die aktiv tätigen Arbeitnehmer, weil die Arbeitnehmer eigene Versorgungsansprüche gegen die ZVE erwerben.
Das Niedersächsische Finanzgericht folgte dem nicht und gab der Klage statt. Es fehle - so der 11. Senat - an einem Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer, weil die Umlagen nicht an die Beschäftigten, sondern unmittelbar vom Arbeitgeber an die ZVE gezahlt würden. Darin liege auch keine Abkürzung des Zahlungswegs, bei dem wirtschaftlich betrachtet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung stelle und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwende. Der Arbeitgeber bringe die Umlagen vielmehr im eigenbetrieblichen Interesse an der Finanzierung der von ihm zugesagten Versorgungsansprüche auf.

 


Die Umlagen dienten allein dazu, die Auszahlungen der ZVE an ihre gegenwärtigen Versorgungsempfänger zu finanzieren und damit die Versorgungszusage der am Umlageverfahren der ZVE beteiligten Arbeitgeber zu erfüllen. Die Umlagezahlungen hätten keinen Einfluss auf die Höhe der Leistungszusage der ZVE. Mittel für die Finanzierung der Altersversorgung der Beschäftigten würden - abgesehen von einem Kapitalstock zur Nivellierung der Umlagehöhe und als Reserve - nicht mehr angesammelt.

 

 

Das Niedersächsische FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. VI R 8/07 anhängig.

Quelle: FG Niedersachsen - Pressemitteilung vom 27.02.07