Steuerberatung -

Umsatzbesteuerung für Winzerbetriebe

Seit 01.01.2007 hat sich der allgemeine Umsatzsteuersatz, von 16 auf 19 Prozent erhöht. Gleichzeitig wurde auch der Durchschnittssatz für die Umsätze der Winzer aus Verkäufen von bestimmten Getränken, z. B. Traubensaft, und alkoholischen Flüssigkeiten, insbesondere Wein und Spirituosen von 16 auf 19 Prozent angehoben.

In der Regel versteuern Winzer, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreiben, ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen (sog. Pauschalbesteuerung). Die Pauschalbesteuerung sieht neben den Durchschnittssätzen auch bestimmte Vorsteuerpauschalen vor.

Ab 01.01.2007 entsteht somit z. B. für Wein- und Traubensaftverkäufe der Winzer eine pauschale Zahllast von 8,3 Prozent (19 Prozent Durchschnittssatz minus 10,7 Prozent pauschaler Vorsteuerabzug). Bis 31.12.2006 betrug die pauschale Zahllast aus entsprechenden Verkäufen 7 Prozent (16 Prozent Durchschnittssatz minus 9 Prozent pauschaler Vorsteuerabzug). Betragen jedoch die Umsätze aus dem Getränkeverkauf bzw. aus dem Verkauf von alkoholischen Flüssigkeiten im Kalenderjahr nicht mehr als 1.200,-- €, so kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Erhebung der darauf entfallenden Steuer abgesehen werden.

 


Allerdings haben die Winzer auch die Möglichkeit, die Regeln des allgemeinen Umsatzsteuergesetzes, d. h. die Regelbesteuerung anzuwenden Hier muss für steuerpflichtige Umsätze die seit dem 01.01.2007 geltende Umsatzsteuer in Höhe von 7 % bzw. 19 % an den Fiskus abgeführt werden. In diesem Fall können die Winzer aber die bei Anschaffung für ihren Betrieb gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Letztendlich ist dann nur der Differenzbetrag zwischen Umsatzsteuer und gezahlter Vorsteuer an das Finanzamt zu zahlen bzw. wird zurückerstattet.

 


Soweit diese unter die Regebesteuerung fallenden Winzer jedoch von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen, wird die geschuldete Steuer unter bestimmten Voraussetzungen nicht erhoben.
Genauere Informationen zu Regel- und Pauschalbesteuerung sowie Kleinunternehmer-Regelung kann das jeweils zuständige Finanzamt erteilen.

Quelle: OFD Koblenz - Pressemitteilung vom 17.01.07