Das Finanzgericht stellte in seiner Entscheidung die Gewerbesteuerpflicht des Klägers fest.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG gilt nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch dann, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17 500 € sinken wird.
Zum SachverhaltDie Bruttoumsätze des Klägers beliefen sich im Kalenderjahr 2003 (Streitjahr) und den Vorjahren auf:
| 2001 | 0 € |
| 2002 | 42.340,00 € |
| 2003 | 8.700,00 € |
Für das Kalenderjahr 2002 erhob das Finanzamt keine Umsatzsteuer, weil der Kläger die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht überschritten hatte.
In seiner Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2003 ging der Kläger davon aus, dass er weiterhin Kleinunternehmer sei, weil er die Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG von 17 500 € im Kalenderjahr 2003 nicht überschritten habe.
Abweichend hiervon setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2003 auf 1 200 € fest. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Umsatz im Kalenderjahr 2002 mehr als 17 500 € betragen habe und somit die sog. Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung komme. Den Einspruch des Klägers wies das Finanzamt als unbegründet zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH bestätigte die Richtigkeit der Handhabung des Vorgangs durch das Finanzamt.
Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG - so der BFH - wird die für die Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Diese Voraussetzungen waren im Kalenderjahr 2003 nicht erfüllt, da der maßgebende Vorjahresumsatz (zuzüglich Steuer) 17 500 € überstiegen hatte. Durch das Abstellen auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres wird nach der Entscheidung des BFH erreicht, dass der Unternehmer bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahres darüber Kenntnis hat, ob von ihm aufgrund der Umsatzfreigrenze von 17 500 € Umsatzsteuer erhoben wird oder nicht und ob er Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf und Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten hat.
Die zusätzlich eingefügte 50 000 €-Grenze (voraussichtlicher Umsatz des laufenden Kalenderjahres) soll lediglich verhindern, dass die vorgesehene Regelung zu einer nicht mehr vertretbaren ungleichmäßigen Besteuerung führt. Sie hat keine eigene Bedeutung, wenn der Vorjahresumsatz bereits die Grenze von 17 500 € überstiegen hat.
BFH-Beschluss vom 18.10.2007, V B 164/06
Quelle: BFH - Beschluss vom 23.01.08