Steuerberatung -

Umsatzsteuer 2002

Vorsteuerabzug und Zuordnungsentscheidung

Tatbestand
Die Klägerin ist als Schauwerbegestalterin unternehmerisch tätig. Im Streitjahr 2002 errichtete sie als alleinige Eigentümerin ein Wohnhaus, dass sie zu 25,71 % für ihr Unternehmen und zu 74,29 % zu privaten Wohnzwecken nutzte. Das Gebäude wurde in 2002 fertig gestellt.

Die Klägerin hatte in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen keine Vorsteuern aus der Errichtung des Gebäudes geltend gemacht. In ihrer Umsatzsteuererklärung 2002 vom 3. Juni 2003 machte sie ebenfalls keine Vorsteuern aus der Errichtung des Gebäudes geltend. Der Beklagte wich von der eine Umsatzsteuerzahllast ausweisenden Umsatzsteuererklärung nicht ab, so dass diese gemäß § 168 Satz 1 Abgabenordnung – AO - einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich stand.

 


Am 23. Dezember 2003 stellte die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24. Juli 2003 (V R 39/99, BStBl. II, 2004, 371) den Antrag, die Umsatzsteuerfestsetzung 2002 gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 AO zu ändern und die mit den Herstellungskosten entrichteten Vorsteuerbeträge für das Gebäude nach § 15 UStG zum Abzug zuzulassen. Die geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von insgesamt 36.863,80 € umfassten Vorsteuern aus Rechnungen der Jahre 2002 und 2003 sowie teilweise Vorsteuern aus Rechnungen, die auf den Ehemann der Klägerin ausgestellt waren.

 


Der Beklagte lehnte den Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2002 mit der Begründung ab, dass die Klägerin die Leistungsbezüge zur Erstellung des Gebäudes nicht dem unternehmerischen Bereich zugeordnet habe. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

 


Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde der Vorsteuerabzug zu. Im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Umsatzsteuererklärung 2002 seien die Urteile des EuGH und BFH zum Vorsteuerabzug für gemischtgenutzte Grundstücke noch nicht bekannt gewesen. Ferner sei die Umsatzsteuerfestsetzung 2002 auf Grund des Vorbehalts der Nachprüfung materiell-rechtlich nicht bestandskräftig und habe daher im vollem Umfang geändert werden können.


Die Klägerin beantragt sinngemäß,
weitere Vorsteuern in Höhe von 36.863,80 € zum Abzug zuzulassen.

 


Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

 


Der Beklagte ist der Auffassung, ein Vorsteuerabzug sei ausgeschlossen, da die Klägerin im Zeitpunkt des Leistungsbezugs keine Zuordnungsentscheidung des Gebäudes zum Unternehmen getroffen habe.

 

 

 

Lesen Sie hier die Entscheidungsgründe

Quelle: FG Niedersachsen, Az.: 16 K 558/04 - Urteil vom 03.01.08