Steuerberatung -

Umsatzsteuer: Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

BMF Schreiben zur Behandlung der Übertragung von Wertpapieren und Anteilen.

Die Übertragung von Wertpapieren und Anteilen ist als sonstige Leistung zu beurteilen. Soweit sich Unternehmer auf Abschnitt 24 Abs. 1 UStR berufen, wird dies für Übertragungen vor dem 01.01.2007 nicht beanstandet.

BMF-Schreiben vom 30.11.2006 (IV A 5 - S 7100 - 167/06): Umsatzsteuer; Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

Quelle: BMF - Schreiben vom 30.11.06