BMF Schreiben zur Behandlung der Übertragung von Wertpapieren und Anteilen.
Die Übertragung von Wertpapieren und Anteilen ist als sonstige Leistung zu beurteilen. Soweit sich Unternehmer auf Abschnitt 24 Abs. 1 UStR berufen, wird dies für Übertragungen vor dem 01.01.2007 nicht beanstandet.
BMF-Schreiben vom 30.11.2006 (IV A 5 - S 7100 - 167/06): Umsatzsteuer; Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen LeistungenQuelle: BMF - Schreiben vom 30.11.06