Steuerberatung -

Umsatzsteuer beim "Sponsoring"

Überlässt eine Werbeagentur einer Gemeinde ein mit Werbeaufdrucken versehenes Kfz im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zur Nutzung mit dem Recht, es nach Ablauf von fünf Jahren ohne Zahlung eines Entgelts zu erwerben, liegt eine Lieferung vor. Als Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungskosten des Kfz anzusetzen.

Zum Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine Werbeagentur, die Werbeflächen an Kraftfahrzeugen vermietete. Die Werbeagentur stellte das Fahrzeug als "Sponsoring-Mobil" einer Gemeinde zur Verfügung, die für den werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs durch Verwendung im Straßenverkehr zu sorgen hatte. Die Gemeinde hatte die Möglichkeit, die Kfz nach fünf Jahren zu erwerben.
Die Werbeagentur versteuerte den Verkauf der Werbefläche und machte aus der Anschaffung des für die Gemeinde erworbenen Fahrzeugs den Vorsteuerabzug geltend. Da die Gemeinde für die Nutzung des Fahrzeugs keine Zahlungen zu leisten hatte, ging die Werbeagentur davon aus, dass im Verhältnis zur Gemeinde kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vorliege.
Dem folgte das Finanzamt im Anschluss nicht: Es liege eine Lieferung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes vor. Der Nutzer, hier die Gemeinde, erwerbe mit der Übergabe

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH entschied, die Werbeagentur habe nach Tauschgrundsätzen eine steuerpflichtige Leistung an die Gemeinde erbracht. Ein tauschähnlicher Umsatz liege auch vor, wenn Entgelt für eine Lieferung eine sonstige Leistung sei. Die Gegenleistung der Gemeinde habe in der Verpflichtung zum werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs bestanden.
Der Umsatz werde – so der BFH - nach dem Entgelt bemessen. Entgelt sei alles, was der Leistungsempfänger aufwende, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Bei Tausch oder tauschähnlichen Umsätzen i.S. des § 3 Abs. 12 UStG gelte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG als Bemessungsgrundlage der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Auf den Streitfall bezogen bedeute dies, dass das Entgelt für die Lieferung des Kfz der Wert der Gegenleistung und damit der Werbeleistung sei. Handelt es sich um die Lieferung eines Gegenstands, so ergebe sich dieser Wert aus dem Kaufpreis, den der Lieferer für den Erwerb des Gegenstands gezahlt habe, den er als Gegenleistung für die betreffenden Dienstleistungen liefere.

Hinweis: Das Urteil des BFH ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung, da der BFH zu der für die Praxis wichtigen Frage Stellung nimmt, wie Lieferungen von sonstigen Leistungen im Fall der Nutzungsüberlassung voneinander abzugrenzen sind. Im Streitfall war die Gemeinde berechtigt, das Fahrzeug nach Ablauf einer Nutzungszeit von fünf Jahren unentgeltlich zu erwerben. Dies führt nach dem BFH-Urteil zu einer Lieferung bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs, weshalb die Werbeagentur den Anschaffungswert des Fahrzeugs bereits bei der Übergabe zu versteuern hatte.

Quelle: BFH - Urteil vom 16.04.08