Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, dass die Beschäftigung freier Mitarbeiter möglicherweise eine umsatzsteuerpflichtige Leistung mit sich bringt. Dazu der Fall eines Krankengymnasten, der durchaus auf Ärzte und Zahnärzte übertragbar ist:
Ein selbständig tätiger Krankengymnast betrieb eine Praxis, in der er überwiegend freie Mitarbeiter beschäftigte. Die freien Mitarbeiter erteilten ihm monatliche Honorarabrechnungen für die geleisteten krankengymnastischen Behandlungen von Kassenpatienten. Die Behandlung mit den Privatpatienten rechneten die freien Mitarbeiter selbst ab. Das nach den Mitarbeiterverträgen für die Behandlung von Privatpatienten auf den Praxisinhaber entfallende, anteilige Honorar stellte er den freien Mitarbeitern jeweils in Rechnung. Mit dem Finanzamt entstand Streit über die Frage, ob der Praxisinhaber durch die Überlassung von Räumen und sonstigen Praxiseinrichtungen sowie die Übernahme der Abrechnungsarbeiten hinsichtlich der Kassenpatienten gegenüber der Krankenkasse umsatzsteuerpflichtige Leistungen an die freien Mitarbeiter erbracht hatte.
Hinsichtlich der Kassenpatienten hat das Finanzgericht Hamburg die Erbringung umsatzsteuerpflichtiger Leistungen verneint: Der Praxisinhaber habe sich der freien Mitarbeiter nur zur Erfüllung seiner Leistungen gegenüber der Krankenversicherung bedient; die freien Mitarbeiter wurden quasi nur als seine Erfüllungsgehilfen tätig.
Dagegen nehmen die Richter umsatzsteuerpflichtige Leistungen an, wenn die freien Mitarbeiter gegen Kostenbeteiligung die Praxiseinrichtung zur Behandlung eigener Privatpatienten nutzen. Entscheidend war schließlich, dass das Leistungsverhältnis einerseits zwischen dem Krankengymnasten und dem Kassenpatienten und andererseits ausdrücklich zwischen dem freien Mitarbeiter und dem Privatpatienten bestand.
Hinweis: Im Streitfall wurde aber letztlich doch keine Umsatzsteuer erhoben, weil der Praxisinhaber mit den anteiligen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen die Kleinunternehmerregelung (Umsatz Vorjahr bis 17.500 €; Umsatz laufendes Jahr bis 50.000 €) nicht überschritten hatte. Er hat also noch einmal Glück gehabt.
Quelle: FG Hamburg - Urteil vom 10.03.06