Anwendung des BFH-Urteils vom 13.07.2006, V R 7/05, auf nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und anderen Schutzvorschriften erbrachte medizinische Leistungen
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG sind stets nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, ein ggf. vereinbartes einheitliches Entgelt ist sachgerecht aufzuteilen. Dies gilt auch für nach anderen Schutzvorschriften erbrachte medizinische Leistungen, wenn sie therapeutischen Zwecken dienen.
Das BMF-Schreiben vom 8.11.2001, BStBl I S. 826, ist insoweit nicht mehr anzuwenden.
Für vor dem 01.01.2008 ausgeführte Leistungen wird die Behandlung als umsatzsteuerpflichtig nicht beanstandet.
Lesen Sie das BMF-Schreiben im Volltext:
Umsatzsteuer; Einheitlichkeit der Leistung; Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG
Quelle: BMF - Schreiben vom 04.05.07