Steuerberatung -

Umsatzsteuer: Innergemeinschaftlicher Erwerb einer neuen Yacht

Die Beförderung einer Yacht nach deren Erwerb ist beendet, wenn die Yacht ihren Bestimmungsort erreicht hat. Die sich an das Ende der Beförderung anschließende erstmalige Verwendung durch den Abnehmer hat auf den Bestimmungsort grundsätzlich keinen Einfluss.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger erwarb von der Firma X in Finnland eine neue Segelyacht mit einer Länge von über 27 m. Das Schiff wurde im Juni 1999 an einen vom Kläger beauftragten Kapitän in Finnland übergeben. In der Rechnung an den Kläger wies X keine Umsatzsteuer aus, sondern gab in den Unterlagen über die Zollabfertigung der Yacht als Bestimmungsland der Yacht Deutschland an. Aus der sog. "Ausklarierung" vom selben Tag, ergab sich, dass das Schiff auf eigenem Kiel über Stockholm, Kiel, Southampton, Gibraltar, Cannes, Sardinien, Spanien (Gran Canaria) in die Karibik fahren sollte. Das Schiff wurde im Juni 1999 antragsgemäß in das deutsche Schiffsregister eingetragen und führte die deutsche Flagge. Im Juni 1999 befand es sich zwei Tage in Kiel. Anschließend befand es sich für mehrere Jahre in der Karibik. Dort nutzte der Kläger das Schiff ausschließlich für nichtunternehmerische Zwecke.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung der finnischen Steuerverwaltung setzte das Finanzamt durch Umsatzsteuerbescheid für die Fahrzeugeinzelbesteuerung gemäß § 18 Abs. 5a UStG Umsatzsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs fest. Es ging davon aus, dass der Kläger die Yacht im Juni 1999 in Deutschland innergemeinschaftlich erworben hatte. Der Kläger war der Meinung, Bestimmungsland sei nicht Deutschland gewesen, weil die Yacht auf seine, des Klägers, Weisung in die Karibik befördert worden sei.

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts und entschied, der Erwerb der Yacht durch den Kläger sei als innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland steuerbar. Eine Lieferung kann gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 UStG, Art. 28a Abs. 3 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) u.a. dadurch erfolgen, dass der Leistende den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen, und der Gegenstand der Lieferung durch einen vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert wird.

Der innergemeinschaftliche Erwerb wird nach § 3d Satz 1 UStG in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Es kommt für die Bestimmung des Ortes eines innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht auf den Ort der Nutzung an.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 20.12.06