pixel © fotolia.de

Steuerberatung, Beraterpraxis, Steuerfachangestellte, Top News -

Umsatzsteuer-Voranmeldung: Neue Vordruckmuster

Die Finanzverwaltung stellt neue Vordruckmuster für die Umsatzsteuer-Voranmeldung bereit. Hierzu hatte das BMF bereits mit Schreiben vom 25.09.2013 eine Reihe von Anwendungshinweisen gegeben. Der folgende Beitrag gibt eine kompakte Übersicht zu den aktuellen Formularen der Steuerverwaltung und erklärt den Zusammenhang zu den umsatzsteuerrechtlichen Änderungen im Bereich des § 13b Abs. 2 UStG.

Der BMF hat die folgenden Vordruckmuster aktualisiert:

  • USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014)
  • USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2014)
  • USt 1  (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014)

Durch gesetzliche Änderungen haben sich allerdings die Angabepflichten geändert. Diese Änderungen hat das BMF nun in den neuen Vordruckmustern umgesetzt.

Änderung bei Übergang der Steuerschuldnerschaft auf Leistungsempfänger

Durch das „Kroatien-Anpassungsgesetz“ vom 25.07.2014 (BGBl 2014 1266) wird mit Wirkung vom 01.10.2014 der Anwendungsbereich des Übergangs der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ausgedehnt. Zum einen erfasst der Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG künftig auch Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen. Solche Umsätze sind ab 01.10.2014 im Vordruckmuster USt 1 A gesondert einzutragen: vom leistenden Unternehmer in der Zeile 39 (Kennzahl 68) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 51 (Kennzahlen 78/79).

Änderung bei Lieferung von Edel- und Nichtedelmetallen

Zum anderen gilt der Übergang der Steuerschuldnerschaft künftig auch für Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Diese Umsätze sind ab Oktober 2014 im Vordruckmuster USt 1 A vom leistenden Unternehmer in der Zeile 40 (Kennzahl 60) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 52 (Kennzahl 84/85) einzutragen.

Das Vordruckmuster USt 1 A ist im Aufbau und vor allem im Kopf- und Verfügungsteil weitgehend mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung vereinheitlicht worden. In engen Grenzen lässt das BMF für die einzelnen Bundesländer Abweichungen von dem jetzt veröffentlichten Muster zu.

Bei Abweichungen soll das betreffende Bundesland in der Fußzeile des Vordrucks den eigenen Namen angeben. Unabhängig von den Änderungen der Vordruckmuster sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen weiterhin elektronisch zu übertragen.

Praxishinweis

Unternehmer und deren steuerliche Berater sollten klären, ob ab 01.10.2014 Umsätze erbracht werden, die unter die Änderungen des § 13b Abs. 2 Nr. 10 und/oder Nr. 11 UStG fallen. Sollte dies der Fall sein, sind diese Umsätze entsprechend in der Voranmeldung zu berücksichtigen und anzumelden. Andernfalls müssen die Änderungen und die neuen Muster nicht weiter beachtet zu werden, denn üblicherweise werden die neuen Muster in den gängigen Programmen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen so umgesetzt, dass die bisherigen Eintragungen weiterhin unverändert und die neuen Eintragungen problemlos vorgenommen werden können.  
 
BMF-Schreiben v. 25.09.2013 - IV D 3 - S 7344/13/10003 (2013/0893340) - BStBl 2013 I 1235
BMF-Schreiben v. 31.07.2013 - IV D 3 - S 7344/13/10003 (2014/0684066)

Quelle: StB und Fachanwalt für Steuerrecht Axel Scholz