Steuerberatung -

Umsatzsteuer-Vorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe

Abziehbarkeit für das vorangegangene Jahr

Eine für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldete und zu Beginn des Folgejahres entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im vorangegangenen Veranlagungszeitraum abziehbar.

Zum Sachverhalt
Der Kläger erzielte u.a. als Unternehmensberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 1999 behandelte er die am 06.01.2000 für das IV. Quartal 1999 entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung als Betriebsausgabe des Streitjahres. Zur Begründung verwies der Kläger auf § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Das Finanzamt ordnete die Zahlungen dem Jahr 2000 zu.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH folgte dieser Auffassung nicht. Er sah in den am 06.01.2000 für das IV. Quartal 1999 geleisteten Zahlungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG. Nach dieser Vorschrift gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, angefallen sind, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen. Der BFH sah im Streitfall diese Voraussetzungen erfüllt. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen seien regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, deren Wiederholung bei der Art der von dem Kläger erbrachten Leistungen von vornherein feststehe.

Denn nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG habe der Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung abzugeben.

Weiter entschied der BFH:
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gehören auch wirtschaftlich zum abgelaufenen Kalenderjahr; sie beruhen auf Leistungen, die der Kläger im Vorjahr erbracht hat, bzw. auf Zahlungen, die er im Vorjahr erhalten hat. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind schließlich auch Betriebsausgaben und nicht nur durchlaufende Posten.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 01.08.07