Befreiung von der Umsatzsteuer bei Vermittlung von Krediten
Die Vermittlung von Krediten ist auch dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Vermittler weder mit dem Kreditgeber noch mit dem Kreditnehmer in einem Vertragsverhältnis steht und er auch nicht in unmittelbaren Kontakt mit dem Kreditgeber tritt.
In dem entschiedenen Verfahren ging es darum, dass ein aufgrund eines Handelsvertretervertrags selbständig tätiger Vermögensberater für eine Vermögensberatungsgesellschaft als Untervertreter Kredite an Privatpersonen vermittelte und hierfür von der Vermögensberatungsgesellschaft Erfolgsprovisionen erhalten hat. Das Finanzamt sah diese Provisionen als umsatzsteuerpflichtig an, da der Vermittler weder mit dem Kreditgeber noch mit dem Kreditnehmer einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen hatte und folgte damit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH v. 09.10.2003 - V R 5/03, BStBl II 2003, 958 sowie STX 48/2003, 743).
Bislang war strittig, ob unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8a UStG auch für Provisionen an Untervertreter gilt. Nach dem BFH Urteil vom 09.10.2003 (a.a.O.) müsse für die Leistung ein direkter Vertrag zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Kreditgeber oder Kreditgeber zugrunde liegen. Dies sei aber bei Untervertretern nicht der Fall, weil sie allein zum Hauptvertreter vertragliche Beziehungen pflegen. Das FG Berlin-Brandenburg legte jedoch dem EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren u.a. die Frage vor, wie der Begriff der "Vermittlung" i.S.d. Sechsten Richtlinie 77/388/EWG auszulegen sei. Der EuGH kam zu folgendem Ergebnis, dass
- eine Vermittlungstätigkeit i.S.d. Richtlinie nicht davon abhängt, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Erbringer der Vermittlungsleistung und einer der Parteien des Kreditvertrags besteht und
- für die Vermittlung auch nicht zwingend erforderlich ist, dass der Vermittler mit den kreditgebenden Instituten in direkten Kontakt tritt.
Telex-Tipp
Die Entscheidung des EuGH betrifft ausschließlich den unmittelbaren Bereich der Kreditvermittlung in mehrstufigen Vertriebssystemen. Zu den Untervertreterprovisionen nehmen auch die folgenden BMF-Schreiben vom 13.12.2004 - IV A 6 - S 7160 a - 26/04, STX 3/2005, 42; vom 30.5.2005 - IV A 6 - S 7160 a - 34/05, STX 23/2005, 371 sowie 21.11.2005 - IV A 6 - S 7160 a - 67/05 ausführlich Stellung.
Quelle: EuGH - Urteil vom 21.06.07