Bei einer Sauna, die in einem Fitness-Studio betrieben wird kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch allgemeinen Heilzwecken dient.
Damit sind die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz von 7% gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfüllt.
Anders als der BFH in seiner Entscheidung vom 12.05.2005, V R 54/02 vertritt die Finanzverwaltung die Meinung, dass auch eine Sauna der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen könne.
Verwaltungsanweisung im Volltext</A<< STRONG>
Quelle: BMF - Schreiben vom 20.03.07