Umsätze eines Arztes für Laboratoriumsmedizin aus medizinischen Analysen und Laboruntersuchungen im Auftrag der behandelnden Ärzte oder deren Labore/Laborgemeinschaften sind auch dann nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG steuerfrei, wenn er sie in der Rechtsform einer GmbH erbringt und er der alleinige Gesellschafter dieser GmbH ist.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Ihr alleiniger Gesellschafter ist ein Arzt für Laboratoriumsmedizin. Die Klägerin führte in den Streitjahren u.a. im Auftrag verschiedener, in den Geschäftsräumen der Klägerin ansässiger Laborgemeinschaften medizinische Analysen durch; neben den Laboruntersuchungen für Ärzte war die Klägerin auf folgenden Gebieten tätig: Bakteriologische Lebensmitteluntersuchungen; Zurverfügungstellung von Räumen, Laborgeräten und anderen Diensten an Laborgemeinschaften; organisations- und betriebswirtschaftliche Beratung der Laborpraxen und der Laborgemeinschaften; Fahrdienste für die Laborpraxen und der Laborgemeinschaften. Ca. 60 % des Gesamtumsatzes der Klägerin entfielen auf die Laboruntersuchungen für die Laborgemeinschaften. Die Laborgemeinschaften waren Gesellschaften bürgerlichen Rechts, zu denen sich praktische Ärzte zusammengeschlossen hatten. Diese hatten die Analysen im Rahmen ihrer Heilbehandlungen angeordnet. Jedes Mitglied einer Laborgemeinschaft rechnete gegenüber seinen Patienten bzw. deren Versicherung die von der Klägerin erbrachte Leistung als eigene Leistung ab.
Entscheidung des Gerichts:
Ein Arzt für Laboratoriumsmedizin erbringt mit seinen medizinischen Analysen und Laboruntersuchungen, die er im Auftrag der behandelnden Ärzte oder deren Labore/Laborgemeinschaften ausführt, "ärztliche Heilbehandlungen" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG bzw. "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG; es ist nicht erforderlich, dass diese Leistungen unmittelbar gegenüber den Patienten erbracht werden.
Soweit solche Umsätze eines Arztes für Laboratoriumsmedizin sowohl unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG aufgrund dessen Anknüpfung an den Beruf (hier als Arzt) und dessen spezifische Umsätze als auch entsprechend Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG unter die des § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG fallen, kann sich der Steuerpflichtige auf die für ihn günstigere Regelung des nationalen Rechts (§ 4 Nr. 14 UStG) berufen. § 4 Nr. 14 UStG folgt insoweit einer anderen Systematik als Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 77/388/EWG, die in erster Linie dem Ort der Leistungserbringung folgt. Der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 14 UStG kann nicht im Wege der Auslegung auf den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG "begrenzt" werden. Die 40 %-Grenze in § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG bezieht sich nur auf die in § 4 Nr. 16 UStG genannten Umsätze selbst und nicht etwa auf den Gesamtumsatz des Unternehmers.
Quelle: BFH - Urteil vom 15.03.07