Steuerberatung -

Umsatzsteuerliche Behandlung von Beteiligungen

Das BMF nimmt ausführlich Stellung zu Fragen der Unternehmereigenschaft beim Erwerben und Halten von Beteiligungen und des Vorsteuerabzugs aus dem mit dem Erwerb, Halten und Veräußern einer Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen. Dabei kommt Sie zum Ergebnis, dass ...

das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ist keine unternehmerische Tätigkeit. Wer sich an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt, übt zwar eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus. Jedoch ist er i.d.R. nicht Unternehmer im Sinne des UStG, weil Dividenden und andere Gewinnbeteiligungen aus Gesellschaftsverhältnissen nicht als umsatzsteuerrechtliches Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs anzusehen sind.

Eine unternehmerische Tätigkeit liegt zum Beispiel aber vor ...

  • soweit Beteiligungen im Sinne eines gewerblichen Wertpapierhandels gewerbsmäßig erworben und veräußert werden,
  • wenn die Beteiligungen nicht um ihrer selbst willen gehalten wird, sondern der Förderung einer bestehenden oder beabsichtigte unternehmerischen Tätigkeit dient,
  • soweit die Beteiligung, abgesehen von der Ausübung der Rechte als Gesellschafter oder Aktionär, zum Zwecke des unmittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschafter, an denen die Beteiligung besteht, erfolgt.

Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - Schreiben vom 26.01.07