Gleichstellung bei bloßer Vermarktung von Speisen
Die Abgabe fertig zubereiteter Speisen kann einer Lieferung von Lebensmitteln nur dann gleichgestellt werden, wenn die von dem Unternehmer erbrachten Dienstleistungen nicht erheblich über die Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmittelhandels und -handwerks hinausgehen, es also für alle Beteiligten um die bloße Vermarktung der Speisen geht.
Zum SachverhaltDie Klägerin erbrachte durch mehrere Organgesellschaften Cateringleistungen gegenüber Kliniken, Pflegeheimen, Kindertagesstätten und Schulen. Nach den diesen Leistungen zu Grunde liegenden langfristig ausgerichteten Verträgen gab es dabei fünf Varianten.
Nach der Variante 1 fertigten die bei der Klägerin angestellten Mitarbeiter in den von den jeweiligen Einrichtungsbetreibern eingerichteten, mit Küchengerätschaften versehenen und zur Verfügung gestellten Küchenräumen oder in von der Klägerin betriebenen Zentralküchen Speisen mittels eigener Zutaten, die sie dann in der Regel portionierten und an diejenigen Orte (Einrichtungen, Stationen oder Speiseräume) verbrachten, an denen die Bediensteten des Einrichtungsbetreibers die Speisen übernahmen und an die zu beköstigenden Personen ausgaben. Die Entfernung zwischen der Küche und den Ausgabestellen für das Essen konnte im Einzelfall mehrere Kilometer betragen. Das Personal der Klägerin holte das Geschirr und die Essensreste später an den Übergabepunkten wieder ab, entsorgte die Essensreste und reinigte Besteck, Geschirr, Küchenutensilien und Küchenräume.
Nach der Variante 2 übernahm das Personal der Klägerin zusätzlich zu den Leistungen der Variante 1 im Namen und für Rechnung des Einrichtungsbetreibers die Ausgabe des Essens und - soweit vorhanden - die Reinigung der Speiseräume.
Nach der Variante 3 gab das Personal der Klägerin im Unterschied zu den Leistungen der Variante 2 das Essen im eigenen Namen und für eigene Rechnung an die zu beköstigenden Personen aus.
Nach der Variante 4 übergab das Personal der Klägerin im Unterschied zu den Leistungen der Variante 1 die portionierten Speisen in der Küche an die Bediensteten des Einrichtungsbetreibers.
Die Variante 5 wich von der Variante 4 insofern ab, als die Reinigung des Geschirrs und des Bestecks sowie die Entsorgung der Speisereste nicht von den Mitarbeitern der Klägerin durchgeführt wurde, sondern von den Mitarbeitern des Einrichtungsträgers, allerdings zum Teil unter Aufsicht des bei der Klägerin angestellten Küchenleiters.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Januar 2000 unterwarf die Klägerin die Umsätze aus den nach den Varianten 1, 2, 4 und 5 erbrachten Leistungen dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Das Finanzamt folgte dem nicht und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 16% fest.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach § 12 Abs. 1 UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16% der Bemessungsgrundlage. Nach Abs. 2 Nr. 1 der zitierten Norm ermäßigt sich die Steuer auf 7% für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, bei denen es sich insbesondere um Lebensmittel handelt. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist jedoch keine Lieferung von Lebensmitteln in diesem Sinne. Sie ist nach § 3 Abs. 3 Satz 4 UStG eine sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG unterfällt. Speisen und Getränke werden nach § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG dann zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.
Ein Cateringunternehmen, das Kliniken, Pflegeheime, Kindertagesstätten und Schulen mit fertig zubereiteten und portionierten Speisen beliefert und dabei auch die Ausarbeitung der Speisepläne, die Reinigung von Geschirr und Besteck und - je nach Vertragsgestaltung im Einzelfall - noch weitere Zusatzleistungen erbringt, geht mit diesen Leistungen weit über die reine Vermarktung der Lebensmittel hinaus. Es liegt eine Gesamtleistung vor, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausschließt.
FG Berlin Urteil vom 10.07.2007, 5 K 7285/01 B
Quelle: FG Berlin - Urteil vom 12.12.07