Steuerberatung -

Umsatzsteuerliche Behandlung von Golf-Einzelunterricht

Golf-Einzelunterricht durch einen Golfclub ist weder umsatzsteuerfrei, noch unterliegt er dem ermäßigten Steuersatz.

Zum Sachverhalt

Der Kläger ist ein Golfclub in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. U.a. beschäftigt der Kläger als Arbeitnehmer Golftrainer, die neben anderen Tätigkeiten Mitgliedern des Klägers Golfeinzelunterricht erteilten. In seiner Umsatzsteuererklärung für 2000 behandelte der Kläger diese Umsätze als steuerfrei. Das Finanzamt vertrat die Meinung, dass der Golf-Einzelunterricht weder steuerbefreit sei, noch dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG unterliege.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Es entschied, dass die mit dem Golf-Einzelunterricht erzielten Umsätze steuerpflichtig seien und dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer von 16% (jetzt 19%) unterliegen.

Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 a und b UStG setze die Durchführung einer „Veranstaltung“ voraus. Trainiere jedoch ein Verein durch einen hierfür angestellten Trainer einzelne Mitglieder, dann sei dies eine Dienstleistung, aber keine Veranstaltung. Da sich der Golfunterricht nur an Einzelpersonen richtete, stellte er keine Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 22 UStG dar.

Das Finanzgericht entschied weiterhin, dass die Umsätze auch nicht gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG ermäßigt besteuert werden könnten. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H. für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Das gilt jedoch nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden. Einen solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sah das Finanzgericht durch den Golf-Einzelunterricht als gegeben.

Hinweis:

Nichtzulassungsbeschwerde ist eingelegt: BFH Az.:XI B 145/08

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht - Urteil vom 03.01.08