Reiseveranstalter bieten bei Buchung einer Reise regelmäßig auch den Abschluss einer Reiserücktrittversicherung an. Schließt der Kunde eine Reiserücktrittversicherung ab und wird das Versicherungsentgelt neben dem Reisepreis gesondert berechnet, so ist eine umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilende Leistung gegeben, die nicht der Margenbesteuerung des § 25 UStG unterliegt.
Auch der Abschluss einer obligatorisch vom Reiseveranstalter angebotenen Reiserücktrittversicherung kann eine selbständige Leistung darstellen.
Das BMF lässt es entgegen Abschnitt 272 Abs. 13 Satz 1 und 2 UStR zu, dass der Umsatz je nach Sachverhalt entweder unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 10b UStG (Verschaffung von Versicherungsschutz) oder unter denen des § 4 Nr. 11 UStG (Umsatz aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter) steuerfrei sein kann. Hintergrund hierfür ist das Urteil des BFH vom 13.07.2006, V R 24/02 mit dem der BFH entschied, dass ein vom Reiseveranstalter obligatorisch angebotener Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung für die Kunden eine selbständige steuerfreie Leistung neben der unter § 25 UStG fallenden Reiseleistung sein kann.
Hinweis: Das BMF weist die Finanzbehörden an, vor dem 01.01.2007 ausgeführte Umsätze nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer den Abschluss einer obligatorischen Reiserücktrittversicherung als Bestandteil einer einheitlichen Reiseleistung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG behandelt.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: BMF - Schreiben vom 27.11.06