Steuerberatung -

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Vermietung

Umsatzsteuerliches Entgelt kann auch darin bestehen, dass der Leistungsempfänger dem Leistenden Kapital überlässt und auf eine Verzinsung des hingegebenen Kapitals verzichtet.

Verzichtet ein Mieter auf die Verzinsung einer von ihm geleisteten Mietkaution, kann die unentgeltliche Kapitalüberlassung sonstiges Entgelt für den Empfang der Mietsache sein.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin, eine Bau- und Grundstücksgesellschaft, vermietete in den Streitjahren 1995 - 1997 Gewerberäume umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer. Die Mietverträge enthielten folgende Kautionsvereinbarungen:
"Der Mieter zahlt bei Abschluss des Mietvertrages eine Kaution in Höhe von DM ... Diese Kaution wird mit DM ... monatlich verzinst (ca. 2 % bzw. 1,5 % p. a.). Diese Zinsen werden von der Netto-Kaltmiete von DM ... in Abzug gebracht, so dass eine Miete von DM ... netto kalt verbleibt (...)."

Entsprechend dieser Berechnung erklärte die Klägerin aus dem Mietverhältnis den steuerpflichtigen Umsatz.
Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung erließ das Finanzamt Umsatzsteueränderungsbescheide für 1995 - 1997. Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen aus den Mietverhältnissen erhöhte es hierbei um die auf die Nettokaltmieten angerechneten Kautionszinsen.

Die Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht Hamburg erklärte die Handhabung durch das Finanzamt für rechtmäßig mit im Wesentlichen folgender Begründung: Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungsempfänger) aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Das erfordert zum einen die Feststellung, dass der Leistungsempfänger zugunsten des Leistenden etwas "für" die Leistung aufwendet, und zum anderen die (anschließende) Bewertung der Gegenleistung. Entgelt in diesem Sinne kann auch darin bestehen, dass der Leistungsempfänger dem Leistenden Kapital überlässt und auf eine Verzinsung des hingegebenen Kapitals verzichtet. Dementsprechend handelt es sich bei den hier streitigen – fiktiven - Kautionszinsen um Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, das in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Vermietungsumsätze einzubeziehen war.

FG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 6 K 74/06, www.drsp.net

Quelle: FG Hamburg - Urteil vom 27.02.08