Ab dem 01.01.2007 sind die Ausnahmen, in denen die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Leistungen durch einen im Ausland ansässigen Unternehmers gemäß § 13b Abs. 3 UStG nicht gegeben ist, in § 13b Abs. 3 UStG um die Nrn. 4 und 5 erweitert worden.
Erfasst werden hiervon:
- Einräumung einer Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongressen im Inland durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 3 Nr.4 UStG),
- sonstige Leistungen einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit diese Leistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland stehen (§ 13b Abs. 3 Nr.5 UStG).
Das BMF hat zu den damit zusammenhängenden Problemkreisen ausführlich Stellung genommen.
Unter Umsätze, die zur Einräumung einer Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongressen gehören, fallen insbesondere Leistungen, für die der Leistungsempfänger Kongress-, Teilnehmer- oder Seminarentgelte entrichtet; aber auch für damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, wenn diese Leistungen vom Veranstalter der Messe, der Ausstellung oder des Kongresses zusammen mit der Einräumung der Eintrittsberechtigung als einheitliche Leistung angeboten werden.
Außerdem wird ausführlich dargestellt, was unter den Begriff der sonstigen Leistungen einer im Ausland ansässige Durchführungsgesellschaft fällt.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: BMF - Schreiben vom 20.12.06