Steuerberatung -

Umsatzsteuerpflicht der Honorarberatung durch Versicherungsmakler

Der Befreiung nach § 4 Nr. 11 UStG unterliegen unter anderem Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler. Gegenstand der Befreiung sind jeweils bestimmte, näher  charakterisierte Leistungen, die für die jeweilige Berufsgruppe berufstypisch sind.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Leistungen aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler ist daher, dass die erbrachte Leistung zu denen gehört, die das Berufsbild prägen.

Die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Honorarberatungsleistungen durch Versicherungsmakler ist aus Anlass einer Verbandsanfrage von den Referatsleitern der obersten Bundes- und Länderfinanzbehörden erörtert worden.
Dabei wurde festgelegt, dass es sich bei Honorarberatungen nicht um eine spezifische Maklertätigkeit, sondern um eine Form der Rechtsberatung handelt, die nicht der Befreiung nach § 4 Nr. 11 UStG unterliegt.

Quelle: Oberfinanzdirektion Rheinland - Kurzinformation Umsatzsteuer, Nr. 005/2008 vom 05.03.08