Steuerberatung -

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Verkaufs von Dauer- bzw. Jahreskarten

Anhebung des allgemeinen Steuersatzes zum 01.01.2007

 

Die Überlassung einer Eintrittskarte, die zum Besuch mehrerer Sportveranstaltungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums berechtigt, ist stets als Dauerleistung anzusehen, die mit Ablauf des Berechtigungszeitraums erbracht wird. Leistungszeitraum ist dabei typischerweise eine Spielsaison. Dem Leistungsempfänger kommt es regelmäßig darauf an, alle im Leistungszeitraum stattfindenden Spiele besuchen zu können.

Ob die Anzahl der Spiele einer Saison zum Zeitpunkt des Erwerbs der Karte bereits feststeht oder ob diese variabel ist, ist dabei nicht von Bedeutung. Umsätze mit Dauerkarten für eine über den Jahreswechsel hinausreichende Saison unterliegen daher - vorbehaltlich der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG - dem ab 01.01.2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 %.
Diese Dauerleistung kann jedoch in Teilleistungen erbracht werden. Die Annahme von Teilleistungen setzt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG voraus, dass einem bestimmten Teil der wirtschaftlich teilbaren Leistung ein gesondertes Entgelt zugeordnet werden kann.
In den Fällen, in denen die Anzahl der Spiele, zu deren Besuch die Karte berechtigt, nicht feststeht, ist dies nicht möglich. Daher scheidet die Annahme von Teilleistungen für diese Sachverhalte mangels konkreter Zuordnungsmöglichkeit des Entgelts aus. Der Umsatz wird erst mit Ablauf der Spielsaison ausgeführt. 

Bei Dauerleistungen aus dem Verkauf von Karten, die zum Besuch einer feststehenden Anzahl von Spielen berechtigen, ist die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG geforderte Zuordnung jedoch möglich, falls gesonderte Entgeltvereinbarungen für die einzelnen Teilleistungen vor dem 01.01.2007 getroffen werden. Als Vereinbarung eines kürzeren Abrechnungszeitraums ist es insbesondere auch anzusehen, wenn in einer vor dem 01.01.2007 erteilten Rechnung das Entgelt oder der Preis für diesen Abrechnungszeitraum angegeben wird (vgl. die Ausführungen zu Abschn. 3.3 des BMF-Schreibens vom 11.08.2006, BStBl 2006 I S. 477). Die Aufteilung des Entgeltes auf die einzelnen Teilleistungen hat hierbei anhand der Anzahl der Spiele zu erfolgen.

Quelle: FM NRW - Erlass vom 29.08.06