Steuerberatung -

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen von Ballettschulen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 24. Januar 2008 V R 3/05 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Ballettschule die Umsatzsteuerbefreiung für seine Leistungen beanspruchen kann.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteile vom 14. Juni 2007 Rs. C-434/05 Horizon College und Rs. C-445/05 Haderer) wies der BFH darauf hin, dass sich der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" nicht auf Unterricht beschränke, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führe oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittele. Entscheidend sei, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung dienen. Letzteres steht einer Umsatzsteuerbefreiung entgegen.

Im Streitfall hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache zur Klärung dieser Fragen an das FG zurück.

 

- Urteil vom 24.01.08   V R 3/05 -

Quelle: BFH - Pressemitteilung vom 23.04.08