Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen unterliegt als Dienstleistung dem Regelsteuersatz, wenn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe überwiegt; dagegen ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen "zum Mitnehmen" eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 ermäßigt zu besteuernde Lieferung.
Bei der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Der Wortlaut des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1993 in der seit 27.06.1998 geltenden Fassung ist nicht in vollem Umfang gemeinschaftsrechtskonform.
Der dem allgemeinen Steuersatz unterliegende Restaurationsumsatz ist nach der Rechtsprechung des EuGH durch eine Reihe von Vorgängen gekennzeichnet, von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, während die Dienstleistungen qualitativ bei weitem überwiegen. Er ist daher als Dienstleistung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie zu betrachten.
Etwas anderes gilt hingegen, wenn sich der Umsatz auf Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" bezieht und daneben keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten sollen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe geht der BFH davon aus, dass gemeinschaftsrechtlich nicht jede Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle eine Dienstleistung ist. Daraus folge, dass der Wortlaut des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG nicht in vollem Umfang richtlinienkonform ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2221): Der deutsche Gesetzgeber darf insoweit nicht durch § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG eine Lieferung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in eine sonstige Leistung (Dienstleistung) umqualifizieren.
Im Streitfall betrieb der Kläger einen Imbisswagen, den er auf Karnevals- und Kirmesveranstaltungen, Jahrmärkten und Weihnachtsmärkten einsetzte. In etwa 95 % der Fälle befand sich neben seinem Stand ein Getränkestand von anderen Mitbetreibern, an dem Tische und Stühle aufgestellt wurden. Nach der Abgabe der Speisen entfernten sich einige Kunden gänzlich von seinem Stand; der andere Teil der Kunden, der auch etwas trinken wollte, ging zum benachbarten Getränkestand und setze sich mit den Speisen dort hin. Dies wurde von den anderen Betreibern geduldet, u.a. weil man sich auf den Veranstaltungen kenne. Nach Auffassung des BFH sind auch Verzehrvorrichtungen, die einem Dritten gehören, in die Würdigung einzubeziehen, wenn sie zumindest auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kommt der BFH im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Kläger teilweise Dienstleistungen und teilweise begünstigte Lieferungen erbracht hat.
Quelle: BFH - Urteil vom 26.10.06