Stellungnahme der OFD
Die OFD Münster nimmt Stellung zu der Frage, wann
- ermäßigt zu besteuerndes Brennholz oder
- dem Regelsteuersatz unterliegendes Rohholz vorliegt.
Entscheidet ist danach, ob nach seinem Zustand und seiner Aufmachung im Zeitpunkt seines Verkaufs aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers üblicherweise auf eine Verwendung als Brennholz zu schließen ist.
Danach dürfte der Verkauf von Stammholz bzw. Stammholz-Abschnitten regelmäßig dem Regelsteuersatz unterliegen, auch wenn der Käufer beabsichtigt, dieses Holz zu Brennholz zu verarbeiten.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Umsatzsteuer vom 23.08.07