Steuerberatung -

Un- bzw. niedrigverzinsliche Darlehensgewährung ist schenkungsteuerpflichtig

Werden unverzinsliche oder niedrigverzinsliche Darlehen dem Unternehmen des Ehegatten zur Erhaltung des Familienunternehmens gegeben, liegt eine schenkungsteuerpflichtige Überlassung von Kapital vor.

In der späteren Einbringung der Darlehensforderungen in das Sonderbetriebsvermögen einer danach gegründeten Familien-KG liegt keine Kündigung der Darlehen.

Mit Urteil vom 11.04.2006 (II R 13/04, BFH/NV 2006, 1665) hat der BFH seine frühere Rechtsprechung bestätigt. Danach ist bei einem zinslosen Darlehen Gegenstand der Zuwendung die unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen. Diese allgemeinen Grundsätze gelten entsprechend auch bei niedrigverzinslichen Darlehen (BFH, Urt. v. 17.04.1991 - II R 119/88, BStBl II, 586).

Im Streitfall wurde die Ehefrau durch die Darlehensgewährung an ihren Ehemann zwar aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Bank entlassen. Die Entreicherung der Ehefrau durch die zinslose Überlassung des Kapitals wurde hierdurch jedoch nicht aufgehoben. Der Unentgeltlichkeit der Zuwendung stand auch nicht entgegen, dass die zinslose Kapitalüberlassung zur Erhaltung der "ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft" diente, weil es sich dabei nur um eine sog. unbenannte Zuwendung handelte, die der Schenkungsteuer unterliegt (BFH, Urt. v. 02.03.1994 - II R 59/92, BStBl II, 366).

Eine rückwirkende Herabsetzung des Kapitalwerts wegen einer Kündigung der Darlehen kam nicht in Betracht, da die Einbringung der Darlehensforderung in das Sonderbetriebsvermögen durch die Darlehensgläubigerin als Einlage keine Kündigung darstellt, denn Darlehensgeber und Darlehensschuldner blieben unverändert.

Urteil im Volltext

Quelle: FG München - Urteil vom 24.01.07