Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem unentgeltlich an die GmbH überlassenen Betriebsgrundstück entstanden sind, stehen im Zusammenhang mit möglichen künftigen Ausschüttungen der GmbH.
Soweit diese dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, dürfen die mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden Betriebsausgaben gemäß § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte abgezogen werden.
Im Rahmen der Betriebsaufspaltung sind die Aufwendungen für das an das Betriebsunternehmen überlassene Betriebsgrundstück beim Besitzunternehmen Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG. Dies gilt im Regelfall auch dann, wenn die Nutzungsüberlassung unentgeltlich erfolgt. Während im Fall der entgeltlichen Nutzungsüberlassung der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Pachteinnahmen besteht, ergibt sich dieser bei der unentgeltlichen Überlassung aus dem Streben, Beteiligungserträge zu erzielen.
Die Einnahmenerzielungsabsicht und damit auch die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben ist in diesem Fall nur dann zu verneinen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass auch langfristig nicht mit einem Beteiligungsüberschuss zu rechnen ist (BFH, Urteil vom 30.03.1999 - VIII R 70/96, BFH/NV 1999, 1323). Insoweit kommt es nicht nur auf die tatsächlichen, sondern auch die möglichen Ausschüttungen an (BFH, Urteil vom 24.04.1991 - X R 84/88, BStBl II, 713).
Quelle: FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.10.06