Der EuGH hat am 06.03.2007 seine Entscheidung in der Rechtssache Meilicke (Rs C-292/04) verkündet. Dabei wird die in Deutschland bis Ende 2001 herrschende steuerliche Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Dividenden als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit eingestuft.
Eine zeitliche Beschränkung der Urteilswirkungen, wie von der Bundesregierung beantragt, hat der EuGH nicht ausgesprochen.
Entschieden wurde hierbei über den vom FG Köln vorgelegten Fall des deutschen Privatanleger Meilicke (24.06.2004 - 2 K 2241/02, EFG 2004, 1374). Die beanstandete Regelung hatte eine Steuergutschrift für Dividenden im Rahmen der Einkommensteuer ausgeschlossen, wenn die auszahlende Gesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hatte. Diese Tatsache ist ein Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit, da der grenzüberschreitende Kapitaltransfer erschwert wird.
Der EuGH gelangt zu dem Ergebnis, dass die zeitliche Wirkung des Urteils vom heutigen Tag nicht zu beschränken ist. Dies hätte allenfalls bereits in den Entscheidungen Verkooijen bzw. Mannninen erfolgen können.
Da das Anrechnungsverfahren im Inland durch das Auslandsdividenden nicht benachteiligende Halbeinkünfteverfahren ersetzt worden ist, kommen nur die Aktionäre in den Genuss des EuGH-Urteils, die ausländische Ausschüttungen vor 2001 erhalten haben. Dann sind sogar Erstattungen in bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden möglich. Nach Ansicht des BMF (PM Nr. 22/2007) führt das Urteil zu Belastungen von 5 Mrd. Euro.
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Quelle: BMF - Pressemitteilung 22/2007 vom 06.03.07