hier: Unterhaltsbescheinigungen der United Nations und der Behörden im Kosovo
Für Veranlagungszeiträume vor 2007 ist die Unterhaltsbedürftigkeit dagegen durch amtliche Bescheinigungen der Heimatbehörden nachzuweisen (Nr. 3 des BMF-Schreibens vom 15.09.1997, BStBl I 826). Bei Unterhaltszahlungen an im Kosovo lebende Angehörige bestanden Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen. Da im Zuge des Krieges nahezu die gesamte Inf-rastruktur im Kosovo zusammengebrochen war, gab es insbesondere Unklarheiten darüber, welche Behörden oder Amtsträger (Bürgermeister) im Kosovo berechtigt sind, entsprechende Bescheinigungen über die Unterhaltsbedürftigkeit auszustellen.
Im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden gilt hierzu nunmehr Folgendes:
1. Unterhaltsbescheinigungen der United Nations
Die „United Nations Interim Administration Mission in Kosovo“ (UNMIK) hatte zwischenzeitlich die Verwaltung im Kosovo übernommen und ist daher berechtigt, amtliche Bescheinigungen über die Unterhaltsbedürftigkeit auszustellen. Diese Berechtigung besteht auch noch nach der Übertragung administrativer Aufgaben auf die örtlichen Behörden. Die UNMIK verwendet für ihre Bescheinigungen eigene Stempel. Unterhaltsbescheinigungen, die diesen besonderen Stempel tragen, (siehe Anlage: „Muster Bescheinigung UNMIK“), können steuerlich als Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit anerkannt werden.
2. Unterhaltsbescheinigungen der örtlichen Behörden im Kosovo
Mit Schreiben vom 10.06.2006 (siehe Anlage: „Schreiben der UNMIK“) teilte die „United Nations Interim Administration Mission in Kosovo“ mit, dass sämtliche administrativen Aufgaben auf die örtlichen Behörden im Kosovo übertragen wurden. Damit sind - nach diesem Datum - auch örtliche Behörden berechtigt, amtliche Bescheinigungen über die Unterhaltsbedürftigkeit auszustellen. Sie verwenden hierfür einen besonderen, von der UNMIK genehmigten, Stempel. Unterhaltsbescheinigungen, die diesen besonderen Stempel tragen(siehe Anlage: „Muster Bescheinigung Kosovo“) und nach dem 10.06.2006 erstellt wurden, können steuerlich als Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit anerkannt werden.
3. Unterhaltsbescheinigungen ohne besondere Stempel
Werden Bescheinigungen über die Unterhaltsbedürftigkeit der unterhaltenen Personen vorgelegt, die
- nicht von der UNMIK selbst ausgestellt sind (hierzu gehören auch Bescheinigungen, die zwar den Briefkopf der UNMIK tragen, nicht aber mit deren Stempel versehen sind) oder
- von den örtlichen Behörden im Kosovo erstellt, aber nicht mit dem besonderen, von der UNMIK genehmigten, Stempel versehen sind, oder
- von den örtlichen Behörden im Kosovo vor dem 10.06.2006 erstellt sind oder
- die überhaupt keinen Stempel haben,
sind diese Bescheinigungen nicht als Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG anzuerkennen.
Sowohl die Bescheinigungen der UNMIK als auch die der örtlichen Behörden mit dem besonderen Stempel sind demnach grundsätzlich geeignet, die Unterhaltsbedürftigkeit der unterhaltenen Person nachzuweisen. Sie können jedoch nur dann tatsächlich als Nachweis anerkannt werden, wenn sie auch die weiteren Anforderungen der Finanzverwaltung an den Nachweis der Unterhaltsbe-dürftigkeit erfüllen (Nr. 3 des BMF-Schreibens vom 15.09.1997, a.a.O.). Sie müssen deshalb insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Name, Alter, ausgeübter Beruf und Anschrift der unterhaltenen Person sowie deren Verwandtschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen,
- Angaben über Art und Umfang der eigenen Einnahmen im Kalenderjahr und des eigenen Vermögens der Unterhaltsempfänger,
- Angaben darüber, ob noch andere Personen unterhaltspflichtig waren, welche Unterhaltsbeiträge sie ggf. geleistet haben und ab wann und aus welchen Gründen die Unterhaltsempfänger nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnten.
Außerdem müssen entweder die Angaben in deutscher Sprache angegeben sein oder die Bescheinigung muss zusammen mit einer deutschen Übersetzung durch einen amtlich zugelassenen Dolmetscher oder durch ein Konsulat vorgelegt werden.
Sind diese Anforderungen nicht erfüllt oder liegt keine Übersetzung in deutscher Sprache vor, können die Bescheinigungen nicht als Nachweis für die Unterhaltsbedürftigkeit anerkannt und die Unterhaltsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.
Werden in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 Unterhaltszahlungen an Personen, die im Kosovo leben, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG beantragt, bitte ich, die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 09.02.2006 ( a.a.O.) zu beachten.
Quelle: OFD Koblenz - Rundverfügung vom 30.08.07