Unterhaltsleistungen können nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn die unterstützte Person gesetzlich unterhaltsberechtigt und bedürftig ist.
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wurde bislang gemäß R 33a.1 Abs. 2 Satz 1 EStR gefordert, dass die unterhaltene Person zunächst ihre Arbeitskraft einzusetzen hatte (sog. Erwerbsobliegenheit).
Auf Grund des BFH Urteils vom 18.05.2006 (Az. III R 26/05), mit der BFH entschieden hat, dass bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen - die dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt sind - die sog. Erwerbsobliegenheit nicht mehr zu prüfen ist, hat nunmehr die OFD Münster ihre Finanzämter angewiesen, das Urteil in allen offenen Fällen anzuwenden. Anhängige Rechtsbehelfsverfahren sollen entsprechend erledigt werden.
Dies gilt jedoch nur, wenn die unterstützte Person im Inland wohnt. Für den Fall, dass die unterstützte Person dagegen nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, kommt es nach wie vor darauf an, ob die Unterhaltsleistungen notwendig und angemessen sind.
Verwaltungsinformation im Volltext
Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Einkommensteuer 002/2007 vom 15.01.07