Der Bundesrat hat am 06.07.2007 der Unternehmensteuerreform entsprechend der Beschlussfassung des Bundestages vom 25.05.2007 zugestimmt.
Die wesentlichen Ziele der Unternehmenssteuerreform sind die Erhöhung der Attraktivität des Steuerstandortes “Deutschland” im internationalen Wettbewerb bei einer gleichzeitigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für mehr Wachstum und Beschäftigung.
Mit dieser Unternehmensteuerreform besteht somit – zumindest im Bereich der Ertragsteuern – Planungssicherheit für zukünftige Nachfolgegestaltungen.
Die neuen ertragsteuerlichen Spielregeln, die im Wesentlichen bereits ab dem 01.01.2008 in Kraft treten sollen, werden im Nachfolgenden einzeln dargestellt.
1. Änderungen im Bereich der Gewinnermittlung
Zunächst wird die degressive Abschreibung abgeschafft. Weiterhin werden die Vorschriften über die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern angepasst.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 100,00 € sind – zwingend – im Jahr der Verausgabung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Für alle selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 100,00 €, aber nicht mehr als 1.000,00 € betragen, wird ein Sammelposten gebildet, der über fünf Jahre gewinnmindernd aufzulösen ist.
Die Einführung einer Zinsschranke soll den Schuldzinsenabzug bei Personen- und Kapitalgesellschaften beschränken. Von der Zinsschranke soll jede Art der Fremdfinanzierung betroffen sein. Sie ergibt sich aus dem Saldo zwischen Zinsaufwand und Zinsertrag. Übersteigt dieser Saldo den Betrag von 1 Mio. €, wird der übersteigende Betrag nur in Höhe von 30 v. H. als Betriebsausgabe berücksichtigt. Der nicht abzugsfähige Teil dieser Schuldzinsen ist unbegrenzt vortragsfähig. Eine sogenannte "Escape-Klausel" sorgt dafür, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Geltung der Zinsschranke widerlegt werden kann.
Die Begünstigung des § 7g EStG soll beibehalten und ausgebaut werden. Die Betriebsgrößenvoraussetzungen sind jedoch anpasst worden. Bilanzierende Unternehmen können die Vergünstigung nur noch in Anspruch nehmen, wenn der Wert des Betriebsvermögens nicht 235.000,00 € übersteigt; für Unternehmen, die den Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, darf der Gewinn 100.000,00 € nicht übersteigen.
2. Neue Regelungen für Kapitalanleger
Für private Kapitalerträge wird ab dem 01.01.2009 eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) eingeführt. Führt die pauschale Besteuerung der Kapitaleinkünfte zu einer höheren Steuerbelastung, so kann er die Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung angeben und somit die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen erreichen. Für Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nach neuem Recht nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen Versicherungsleistung und geleisteten Beträgen als Ertrag anzusetzen ist, wird die Abgeltungssteuer nicht anwendbar sein.
Es wird ein Sparer-Pauschbetrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 801,00 € eingeführt. Damit wird der bisherige Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag zusammengefasst. Ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Veräußerungsgewinne für nach dem 31.12.2008 angeschaffte Wertpapiere unterliegen, ohne Beachtung der einjährigen Spekulationsfrist, dieser 25%-igen Abgeltungssteuer, während für vor dem 01.01.2009 erworbene Wertpapiere die bisherige Rechtslage weiter gilt. Die Spekulationsfrist für Immobilien bleibt mit 10 Jahren unverändert.
3. Änderungen bei der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird nicht mehr als Betriebsausgabe berücksichtigt. Dafür werden die Steuermesszahlen von 5 % auf 3,5 % abgesenkt und der Anrechnungsfaktor von 1,8 % auf 3,8 % bei der Einkommensteuer erhöht. Der bisherige Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfällt.
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen entfällt. Im Gegenzug werden 25 v. H. aller Zinsen hinzugerechnet. Bei Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren wird nur der sogenannte Finanzierungsanteil hinzugerechnet. Es wird ein Freibetrag für alle Zinsen und Finanzierungsanteile von 100 T€ gewährt, so dass erst der übersteigende Betrag gewerbesteuerlich hinzuzurechnen ist.
4. Änderungen für Kapitalgesellschaften
Als Kernpunkt der geplanten Unternehmensteuerreform wird der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 15 % gesenkt werden. Wegen der oben beschriebenen zukünftigen fehlenden Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe, sinkt die Gesamtsteuerbelastung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft mithin auf 29,83 %.
Auf der Ebene der Gesellschafter ist für nach dem 31.12.2008 zufließende Dividenden zu unterscheiden, ob die Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden. Bei Privatanlegern unterliegen die Dividenden ab 2009 den Regelungen der Abgeltungssteuer.
Werden die Anteile im Betriebsvermögen gehalten, so werden nach dem 31.12.2008 zufließende Dividenden nur noch zu 40 % von der Steuer freigestellt, so dass im Ergebnis 60 % der Dividenden steuerpflichtig sind und dem persönlichen Einkommensteuersatz des jeweiligen Gesellschafters unterliegen. Dadurch wird das Halbeinkünfteverfahren durch das "Teileinkünfteverfahren" abgelöst.
Die Regelungen zum sogenannten "Mantelkauf" werden verändert. Zukünftig ist alleiniges Kriterium für die Verlustbeschränkung der Anteilseignerwechsel. Es soll nur noch darauf abgestellt werden, ob ein neuer Anteilseigner maßgebend auf die Geschicke der Kapitalgesellschaft einwirken kann. Bei der Übertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % innerhalb von fünf Jahren ergibt sich ein quotaler Verlust des Verlustvortrags, bei mehr als 50 % geht der Verlustvortrag komplett verloren.
5. Änderungen für Personengesellschaften
Zukünftig wird eine Thesaurierungsbegünstigung für große Personengesellschaften eingeführt. Diese wird beschränkt auf die laufenden Einkünfte und geht einher mit einer anschließenden Nachbelastung bei Entnahmen nach den Spielregeln der Abgeltungssteuer. Soweit Gewinne einbehalten werden, wird dieser Teil des Gewinns mit einer Steuer in Höhe von 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag belegt. Die Steuerbelastung soll der von Kapitalgesellschaften entsprechen.
Die Begünstigung kann für jeden Betrieb oder jeden Mitunternehmeranteil beansprucht werden, an dem der Steuerpflichtige entweder zu mehr als 10 % beteiligt ist, oder bei dem sein Gewinnanteil 10 T€ übersteigt.
Zusammenfassend kann Nachfolgendes festgehalten werden.
Die Tendenz der Senkung der Ertragsteuersätze bei einer gleichzeitigen Erweiterung der Bemessungsgrundlagen bleibt ungebrochen, denn nur in dieser Form kann der Steuerstandort Deutschland in dem zunehmenden internationalen Wettbewerb bestehen.
Die zahlreich geforderte wesentliche Vereinfachung des Steuerrechtes konnte durch die Steuerreform 2008 nicht erreicht werden; dies gilt insbesondere für den lobenswerten Versuch der steuerlichen Gleichstellung von Personen- und Kapitalgesellschaften.
Ob sich eine echte Entlastung für die einzelnen Unternehmen ergibt und somit die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum und Beschäftigung geschaffen werden, bleibt im Einzelfall abzuwarten, denn die Streichung bzw. Kürzung zahlreicher steuerlicher Abzugsposten führt eben zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage und somit zu einer Erhöhung der Steuerlast.
Leider konnte sich der Gesetzgeber nicht durchringen, die Unternehmenssteuerreform zu einer „Großen Steuerreform“ auszuweiten.
Nachdem vorrangig die Unternehmen durch die Steuerreform 2008 entlastet werden, ist davon auszugehen, dass die Themen „Entlastung der Bürger“ und „Vereinfachung des Steuerrechts“ sehr schnell auf der politischen Agenda stehen werden.
Fürs erste bleibt jedoch positiv festzuhalten, dass zukünftige Nachfolgegestaltungen zumindest im Bereich der Ertragsteuerplanung als sicher zu bezeichnen sind. Nunmehr kann die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Spannung erwartet werden.
Bundesrat Drucksache 384/07
Pressemitteilung des Bundesrates
Heutige Sitzung im Bundesrat, Top 1: Unternehmensteuerreform
Bundesfinanzministerium: Häufige Fragen und Antworten Teil 1
Bundesfinanzministerium: Häufige Fragen und Antworten Teil 2
Finanztableau des BMF
Quelle: Gerd Nacken - Beitrag vom 06.07.07