Steuerberatung -

Unternehmensteuerreform sichert Wertschöpfung in Deutschland

Es gibt nichts zu entschärfen

Keine Doppelbesteuerung ohne Verlust von Wertschöpfung

 

Deutsche Unternehmen, die im Ausland eine neue Produktionsstätte eröffnen, werden nur dann doppelt, also auch in Deutschland, besteuert, wenn in Deutschland geschaffene Werte im Sinne von immateriellen Gütern und Vorteilen wie Know-how, patentiertes und nicht patentiertes Wissen, Markenrechte etc. ins Ausland verlagert werden. Das wurde in der Anfang 2008 in Kraft getretenen Unternehmensteuerreform beschlossen. Zu keinem Zeitpunkt waren davon so genannte Funktionsverlagerungen von Unternehmen betroffen, die ohne tatsächlichen Abzug von Wertschöpfung aus Deutschland stattfinden, solange nicht innerhalb von fünf Jahren die Gewinne dieser Unternehmen in Deutschland merklich zurückgehen oder die Produktion in Deutschland ganz aufgegeben wird.

Umsetzung internationalen Rechts
Eine so genannte „Funktionsverlagerungsverordnung“, die derzeit in Arbeit ist und voraussichtlich Mitte Mai dem Kabinett vorgelegt werden soll, will lediglich die international anerkannten Richtlinien des Fremdenvergleichsgrundsatzes auch auf Deutschland anwenden und eine einheitliche Rechtsanwendung sicherstellen. Dieser Fremdvergleichsgrundsatz, wie er in Artikel 9 des OECD-Musterabkommens festgehalten ist, ist Grundlage dafür, dass Doppelbesteuerung ausdrücklich vermieden wird.

 

 

 

Weitere Informationen des Bundesfinanzministeriums finden Sie unter:
„Deutschland braucht ein wettbewerbsfähiges Unternehmensteuerrecht“

Quelle: BMF - Meldung vom 17.04.08