Steuerberatung -

Unternehmensteuerreform

Einschränkungen zu den GWGs und Auswege aus diesem Dilemma

Eigentlich muss seit Anfang des Jahres jegliches Anlagevermögen über 150 € und bis 1.000 € in einen Pool eingestellt und über fünf Jahre abgeschrieben werden – auch dann, wenn das Wirtschaftsgut in diesen fünf Jahren einen Defekt erleidet oder in sonstiger Weise aus dem Betrieb ausscheidet. Das ist für gewöhnlich natürlich sehr unerwünscht.

Zwei Auswege aus der Not

Ausweg 1: Definition des Anlagevermögens wieder öfter zu Rate ziehen
Nicht alles, was Mandanten bislang als geringwertiges Wirtschaftsgut behandeln, ist nach der Definition auch ein solches. Als die Grenze noch bei 410 € lag, war das oft gleichgültig, weil dennoch der gewünschte wirtschaftliche Effekt eintrat: Sie haben den Gegenstand bei der Steuererklärung sofort steuerlich zum Abzug gebracht. Jetzt, da die Grenze bei 150 € liegt, lohnt sich bei allen erworbenen Gegenständen, die über 150 € liegen, schon noch einmal die Frage, ob es sich wirklich um ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut handelt. Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn das Wirtschaftsgut auch dafür bestimmt ist, dem Betriebsvermögen des Mandanten längerfristig zu dienen. Langfristig ist in diesem Zusammenhang nach der Faustformel alles, was dann bei bestimmungsmäßigem Gebrauch auch länger als ein Jahr hält. Verbraucht sich dagegen der Gegenstand in seiner bestimmungsgemäßen Nutzung schneller, also binnen Jahresfrist, so handelt es sich nicht um ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, sondern um ein Verbrauchsgut. Und Verbrauchsgüter werden nun einmal sofort Betriebsausgabe.


Ein Beispiel: Headsets im 7 Tage/24 Std.-Callcenter
Angenommen, der Mandant betreibt ein kleines Callcenter, mit dem er für seine Kunden 24 Stunden und 7 Tage die Woche telefonische Erreichbarkeit garantiert. Die Mitarbeiter tragen während der Arbeit technisch sehr ausgeklügelte Headsets, die deutlich über 150 € pro Stück netto kosten. Diese Headsets laufen rund um die Uhr, sie werden von Schicht zu Schicht von einem Mitarbeiter zum nächsten weitergereicht. Dabei tauschen sie aus hygienischen Gründen nur die Ohrmuscheln aus, die gesamte Technik bleibt dagegen am Ball. Nach 5 bis 6 Monaten sind die Headsets dadurch allein durch ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch defekt und müssen durch neue ersetzt werden. Handelt es sich überhaupt um geringwertige Wirtschaftsgüter?

Verschleißstarke Gegenstände sind bilanzrechtlich Verbrauchsgüter
Die Antwort gibt das Bilanzrecht, das in der Steuererklärungspraxis – zumindest an dieser Stelle – oft nicht in Betracht gezogen wird. Gegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch deutlich weniger als ein Jahr im Betriebsvermögen verbleiben, sind keine Güter des Anlagevermögens, sondern Verbrauchsgüter. Sie sind sozusagen schlicht und einfach Büromaterial, das weder in einer besonderen Bestandsliste aufgeführt wird noch abgeschrieben werden muss. Selbst wenn diese Headsets aufgrund ihrer technischen Konzeption mehrere 100 € kosten würden, haben sie im GWG-Pool nichts zu suchen. Durch das ständige Ersetzen sind sie Verbrauchsgüter und damit in jeglicher Höhe sofortige Betriebsausgabe.

Andere Beispiele wären auch:

  • Diamantsägeblätter und -bohrköpfe für den speziellen Baustelleneinsatz
  • Druckluftpacker bei Kanalsanierungen
  • bestimmte Untersuchungssonden

Ausweg 2: § 7g – Investitionsabzugsbetrag auch für GWGs bilden
Zwar ist der neue § 7g EStG sicher nicht mehr das, was die alte Ansparabschreibung war – insbesondere, was Existenzgründer angeht. Das heißt aber noch nicht, dass die neue Regelung nicht doch auch ihren Segen entfalten kann, wenn man sie umsichtig nutzt. Was früher Ansparabschreibung war, heißt jetzt Investitionsabzugsbetrag (IAB) und folgt anderen Gesetzmäßigkeiten. Einer der wenigen Vorteile gegenüber der alten Ansparabschreibung ist, dass das tatsächlich angeschaffte Investitionsgut um die zurückgestellten 40 % gemindert abgeschrieben wird.


Gesetzesformulierung nutzen
Jetzt ist nur noch zu fragen, wann ein geringwertiges Wirtschaftsgut im engeren Sinne einen Wert von 150 € hat.
Was meinen Sie? Vor der Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags oder nach dessen Berücksichtigung?
Die Antwort gibt das auslegende Lesen des § 7g Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 EStG. Es sind tatsächlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die sich nach der Berücksichtigung des IAB ergeben.


Der Gesetzestext des § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG lautet: Die Anschaffungs- und Herstellungskosten können … herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 2 und 2a verringern sich entsprechend.


Und das heißt:
Für alle GWGs, die nach Ausweg 1 noch als GWG überbleiben (also nicht als Verbrauchsgüter eingestuft werden können) und einen Wert von 150 € bis 250 € netto haben, bilden Sie bei Ihren Mandanten künftig vorab einen Investitionsabzugsbetrag.

Rechenbeispiel (PDF-Datei)

Es ist zwar fraglich, ob der Gesetzgeber dies bei der Formulierung des Unternehmensteuergesetzes bedacht und gewollt hat. Aber die Auslegung des Gesetzeswortlautes ist eindeutig. Es gibt derzeit keinen Anlass, am Funktionieren des „Auswegs 2“ zu zweifeln.

Quelle: FAStR Mathias Frenzel - Beitrag vom 23.04.08