Tonnagebesteuerung
Veräußert eine Einschiffs-Personengesellschaft ihr Handelsschiff, unterliegt der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ergebende Gewinn auch dann der Gewerbesteuer, wenn die Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung ihren Betrieb aufgibt.
Nach § 7 Satz 2 GewStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (jetzt § 7 Satz 3 GewStG) gilt der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag nach Satz 1 der Vorschrift. Dieser Gewinn umfasst wiederum - wie sich aus § 5a Abs. 5 Satz 1 EStG ergibt - auch Veräußerungs- und Aufgabegewinne i.S.d. § 16 EStG. Weder der Wortlaut der Vorschriften noch ihr Sinn und Zweck rechtfertigen es, die Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG von der Gewerbesteuer auszunehmen.Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag fingiert wird (BFH, Urt. v. 06.07.2005 - VIII R 72/02, BFH/NV 2006, 363 unter II.1.a der Gründe). Er unterliegt deshalb insgesamt der Gewerbesteuer.
Die Rechtslage ist insoweit der bei Kapitalgesellschaften vergleichbar, deren Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb "gilt", mit der Folge, dass auch Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer betrieblichen Beteiligung zum Gewerbeertrag gehören (vgl. u.a. BFH, Urt. v. 05.09.2001 - I R 27/01, BStBl II 2002, 155 unter II.2. der Gründe, m.w.N.).
Telex-Tipp
Im Streitfall bestand auch kein Vertrauensschutz. Denn das BMF-Schreiben vom 24.06.1999 - IV C 2 - S 1900 - 65/99 (BStBl I 1999, 669) ist eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung. Hinzu kam, dass nach dem vor Erlass des angefochtenen Bescheids ergangenen BMF-Schreiben vom 12.02.2002 - IV A 6 - S 2133 a - 11/02 (BStBl I 2002, 614, Rdnr. 38) die Auflösung des Unterschiedsbetrags - ohne Einschränkungen - zum Gewerbeertrag gehört.
BFH , Urt. v. 13.12.2007 - IV R 92/05
Download unter www.steuer-telex.de mit DRsp-Nummer 005449/2008
Quelle: BFH - Urteil vom 02.04.08