Steuerberatung -

Unzulässigkeit einer Ansparrücklage

Existenzgründereigenschaft eines selbständigen Augenarztes

  1. Die Erzielung von Gewinneinkünften als Praxisvertreter im Vorgründungszeitraum schließt die Existenzgründereigenschaft eines selbständigen Augenarztes nach seiner Niederlassung in eigener Praxis aus.
  2. Die Praxisvertretungen stellen keine Vorbereitungshandlung für die eigene Praxiseröffnung dar.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin ist von Beruf Ärztin. Sie erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Augenärztin mit eigener Praxis. Die Praxis wurde im Jahr 1999 eröffnet. Bereits in den Jahren 1997 und 1998 erzielte die Klägerin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus Praxisvertretungen (1997: 660,00 DM, 1998: 41.366,79 DM).

In der nach § 4 Abs. 3 EStG erstellten Gewinnermittlung der Arztpraxis war ein Sonderposten mit Rücklagenanteil nach § 7g Abs. 3 und 7 EStG in Höhe von 24.690,58 EUR ausgewiesen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die in 2001 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen und eine Verzinsung nach § 7g Abs. 5 EStG durchzuführen sei. Die Klägerin war der Meinung, dass sie eine Existenzgründerin im Sinne § 7 Abs. 7 EStG sei und dementsprechend die Rücklage noch nicht aufgelöst werden müsse. Das Finanzamt wies darauf hin, dass die Klägerin bereits 1997 und 1998 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Praxisvertretung) erzielt habe und daher die Voraussetzung des § 7g Abs. 7 EStG nicht erfüllt sei.

Im erstmaligen Einkommensteuerbescheid 2003 vom 03.02.2005 wurde die in 2001 gebildete Rücklage in Höhe von 21.758,00 EUR vom Finanzamt gewinnerhöhend aufgelöst und mit 12 % in Höhe von 2.610,00 EUR verzinst.

Die Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht wies darauf hin, dass die Klägerin ihre im Streitjahr betriebene Praxis nicht bereits 1997, sondern erst in 1999 mit ihrer Niederlassung eröffnet habe. Die Tätigkeiten einer selbständigen Augenärztin als Praxisvertreterin und als niedergelassene Ärztin seien in tatsächlicher Hinsicht nicht identisch. Vielmehr handele es sich um zwei tatsächlich unterschiedliche Tätigkeiten, die in unterschiedlichen Betrieben ausgeübt würden. Dies liege zum einen darin begründet, dass sich die Tätigkeit der Klägerin als Praxisvertreterin von ihrer Tätigkeit als niedergelassene Ärztin deutlich unterscheide. So war die Klägerin als Praxisvertreterin an ständig wechselnden Einsatzorten in fremden Praxen tätig und behandelte dort Patienten anderer Berufskollegen. Als niedergelassene Ärztin hingegen beschränkt sich ihre Tätigkeit hingegen auf den eigenen Patientenstamm in den eigenen betrieblichen Räumlichkeiten. Dort wird sie für ausgeführte ärztliche Behandlungsmaßnahmen jeweils gesondert seitens der Krankenkassen oder Privatpatienten bezahlt. Die Klägerin benutzt für die Behandlungen in ihrer Praxis auch in ihrem Eigentum stehende Geräte und nutzt eigenes Personal.

Bei der Tätigkeit als Praxisvertreterin handelt es sich damit um eine andere und damit schädliche Tätigkeit nach § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG. Die in den Jahren 1997 und 1998 von der Klägerin ausgeführten Praxisvertretungen sind auch keine Vorbereitungshandlung für den Beginn ihrer eigenen Praxiseröffnung. Weder ein eindeutiger wirtschaftlicher Zusammenhang noch der endgültige Entschluss, eine eigene Praxiseröffnung zu wollen, sind aus der selbständigen Tätigkeit der Praxisvertretungen objektiv erkennbar.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen rein tatsächlicher Natur und aus dem Wortlaut des § 7g EStG beantworten zu beantworten waren.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.07