Das Dachgeschoss eines mehrstöckigen Hauses ist eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es zusammen mit den übrigen Geschossen die räumliche und funktionale Grundlage für einen Betrieb bildet.
Zum Sachverhalt:
Im Streitfall ging es um die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen bei Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils inklusive Sonderbetriebsvermögens (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG); insbesondere um den Umfang der zwingend zu veräußernden wesentlichen Betriebsgrundlagen. Das hier in Frage stehende Dachgeschoss war wesentliche Betriebsgrundlage für die Tätigkeit der Steuerberatersozietät. Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage ist im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung im Sinne einer kombinierten funktional-quantitativen Betrachtungsweise auszulegen (BFH, Urt. v. 01.02.2006 - XI R 41/04, BFH/NV 2006, 1455, m.w.N., sowie STX 2006, 596). Danach gehören zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen die Wirtschaftsgüter, die nach der Art des Betriebs und ihrer Funktion im Betrieb für diesen wesentlich sind, und auch die Wirtschaftsgüter, die funktional unwesentlich sind, aber erhebliche stille Reserven enthalten (BFH, Urt. v. 02.10.1997 - IV R 84/96, BStBl II 1998, 104). Die Räume im Dachgeschoss waren funktional wesentlich. Die Frage, ob sie zugleich quantitativ wesentlich waren, konnte dahingestellt bleiben.
Eine wesentliche Betriebsgrundlage im funktionalen Sinn liegt nach der neueren Rechtsprechung des BFH vor, wenn das von der Betriebsgesellschaft genutzte Grundstück für diese wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist. So verhält es sich, wenn der Betrieb auf das Grundstück angewiesen ist, weil er ohne ein Grundstück dieser Art nicht fortgeführt werden könnte. Eine besondere Gestaltung für den jeweiligen Unternehmenszweck der Betriebsgesellschaft (branchenspezifische Herrichtung und Ausgestaltung) ist nicht erforderlich. Notwendig ist allein, dass das Grundstück die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet und es ihr ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben (BFH, Urt. v. 13.07.2006 - IV R 25/05, BStBl II, 804, STX 2006, 626). Das gilt für Büroetagen entsprechend.
Die funktionale Wesentlichkeit ergab sich im Streitfall daraus, dass das Gebäude einschließlich Dachgeschoss einheitlich von der GbR für die Zwecke der Steuerberatungssozietät genutzt wurde. Es bildete insgesamt die räumliche und funktionale Grundlage für die Tätigkeit der Steuerberater. Diesen Zwecken diente auch der Ausbau im Dachgeschoss. Dem stand nicht entgegen, dass die Räume im Dachgeschoss als Arbeitsplätze für Teilzeitkräfte genutzt wurden. Auch insoweit ist von einer Nutzung für Zwecke der GbR auszugehen. Für die Wertung als wesentliche Betriebsgrundlage ist nicht erforderlich, dass in den Räumen unmittelbar Geschäftsleitungstätigkeiten ausgeübt werden. Denn die Rechtsprechung stellt nur darauf ab, dass das Bürogebäude die Grundlage für die Geschäftstätigkeit bildet. Auch die Geschäftsleitung erstreckt sich auf den gesamten Betrieb der Steuerkanzlei. Die Tatsache, dass der Kläger mangels Nutzungsrecht am unteren Teil des Gebäudes dieses der GbR nicht überlassen konnte und auch nicht überlassen hat, ist unerheblich, denn die funktionale Wesentlichkeit ergibt sich aus der Sicht der das Gesamtgebäude nutzenden GbR.
Hinweis: Zudem führte der BFH in dieser Entscheidung aus, dass sich nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes bereits bei Erlass des Änderungsbescheids zulasten des Steuerpflichtigen geändert haben muss. Ändert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung erst während des Einspruchsverfahrens, ist es dem Finanzamt nicht verwehrt, die Einspruchsentscheidung darauf zu stützen.
Folglich ist es nicht ausreichend, dass sich der BFH zu einer konkreten Rechtsfrage mittelbar äußert und sich hieraus eine h.M. in der Literatur etc. gebildet hat. Erforderlich ist vielmehr die konkrete Äußerung des BFH zu einer konkreten Rechtsfrage.
Quelle: BFH - Urteil vom 14.02.07