Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 800 DM (410 €), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vom Amts wegen durchzuführen.
Zum Sachverhalt:
Die Kläger reichten ihre Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1996 und 1997 am 20.03.2000 beim Finanzamt ein. Neben den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit erklärten sie Verluste des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 21 506 DM für 1996 und 28 593 DM für 1997 sowie Kapitalerträge in Höhe von 1 985 DM für 1996 und 10 238 DM für 1997. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden gesondert festgestellt. Für 1996 erklärten die Kläger außerdem Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in Höhe von 487 DM (Kläger) und 701 DM (Klägerin). Später gaben sie noch sonstige Einkünfte des Klägers nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus der Vermietung eines PKW an, die sie für 1996 auf 1 842 DM und für 1997 auf 964 DM bezifferten. Das FA und im folgende Klageverfahren das FG lehnten die Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen ab, da neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit andere, nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte von saldiert nicht mehr als 800 DM erzielt worden waren. Es komme daher – so die Begründung - nur eine Antragsveranlagung in Betracht. Die Steuererklärungen seien jedoch nicht innerhalb der Antragsfrist beim FA eingegangen.
Entscheidung des Gerichts:
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Veranlagung nur unter den in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 8 EStG genannten Voraussetzungen durchgeführt. Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alternative EStG vor. Nach dieser Vorschrift wird die Veranlagung durchgeführt, wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, mehr als 800 DM beträgt.
Ziel der nach § 46 Abs. 2 EStG durchzuführenden Veranlagung ist die Herstellung steuerlicher Gleichheit zwischen allen Steuerpflichtigen durch Festsetzung der materiell richtigen Einkommensteuer (vgl. auch Beschluss des BVerfG vom 13.12.1967 1 BvR 679/64, BStBl II 1968, 70). Mit der Veranlagung sollen im Lohnsteuerverfahren systembedingt auftretende Steuerüber- und -untererhebungen ausgeglichen werden. Diesem Gesetzeszweck entspricht es, § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG dahin auszulegen, dass eine Veranlagung von Amts wegen nicht nur dann durchzuführen ist, wenn die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren (Nebeneinkünfte), den Betrag von 800 DM (410 €) übersteigt, sondern auch, wenn die negative Summe der betreffenden Nebeneinkünfte diesen Betrag übersteigt.
Quelle: BFH - Urteil vom 21.09.06