Steuerberatung -

Veranlagungswahlrecht nach dem Tode eines Ehegatten bei unbekannten Erben

Einverständnis des Erben mit der Zusammenveranlagung

Das Veranlagungswahlrecht steht nach dem Tode eines Ehegatten dessen Erben zu. Das Einverständnis des Erben mit der Zusammenveranlagung kann nur dann nach § 26 Abs. 3 EStG unterstellt werden, wenn er Kenntnis von seiner Erbenstellung und den steuerlichen Vorgängen des Erblassers hat. Bis zur Ermittlung des Erben ist daher getrennt zu veranlagen.

Der BFH hält daran fest, dass der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich auch in die steuerrechtliche Stellung des Erblassers eintritt und ihm deshalb das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 2 EStG für einen verstorbenen Ehegatten zusteht (BFH, Urt. v. 08.10.1997 - XI R 20/97, BFH/NV 1998, 701 m.w.N.). Maßgeblich hierfür sind die erheblichen vermögensrechtlichen Auswirkungen des Antragsrechts für den Erben (z.B. Höhe und Zurechnung von Erstattungsansprüchen, Haftung nach § 45 AO). Dem Erben können zudem nicht Erklärungs- und Mitwirkungspflichten aus dem Steuerschuldverhältnis aufgebürdet, Wahlrechte aber vorenthalten werden.

Den vorstehenden Ausführungen hat sich der BGH durch Urteil vom 24.05.2007- IX ZR 8/06 angeschlossen und entschieden, dass das Wahlrecht der Veranlagungsart kein höchstpersönliches Recht sei und deshalb in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren durch den Treuhänder ausgeübt werde.

Nach dem BFH-Urteil vom 13.11.1979 - VIII R 193/77 (BStBl II 1980, 188) kann beim Erben nur dann nach § 26 Abs. 3 EStG unterstellt werden, dass er ebenfalls die Zusammenveranlagung wünscht, wenn eindeutig feststeht, dass er Kenntnis von seiner Erbenstellung und den den verstorbenen Ehegatten betreffenden steuerlichen Vorgängen hat. Steht - wie im Streitfall - der Erbe noch nicht fest, so kann nicht von dem nach § 26 Abs. 3 EStG vorausgesetzten Einvernehmen zwischen den zur Ausübung des Veranlagungswahlrechts Berechtigten ausgegangen werden.

Beschluss im Volltext

Quelle: BFH - Beschluss vom 21.06.07