Steuerberatung -

Verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO

Die bisher nur durch Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 29.12.2003, BStBl. 2003 I S. 742) geregelte verbindliche Auskunft hat durch Art. 18 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes (BGBl. 2006 I S. 2089) in § 89 Abs. 2 AO eine gesetzliche Grundlage erhalten. Der am 12.09.06 in Kraft getretene § 89 Abs. 2 AO entspricht vom Sinn her dem Text der o.g. Verwaltungsanweisung.

Gleichzeitig wird das Bundesministerium der Finanzen per Gesetz ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. Das ist jedoch bisher noch nicht geschehen.

Die OFD Münster weist deshalb in ihrer jüngsten „Kurzinformation Verfahrensrecht“ darauf hin, dass nach einem Beschluss der AO-Referatsleiter des Bundes und der Länder bezüglich Form, Inhalt usw. einer verbindlichen Auskunft weiterhin das BMF-Schreiben vom 29.12.2003 Anwendung findet, bis die Rechtsverordnung zu § 89 Abs. 2 AO ausgearbeitet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist.

Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Verfahrensrecht vom 03.11.06