Die OFD Münster hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt in den Fällen, in denen über das Vermögen eines Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners abweichend vom Nennwert mit dem niedrigeren Wert zu bewerten sind. Das hätte zur Folgen, dass ein geänderter Wertansatz zu einem entsprechenden Gewinnausweis führen würde.
Die OFD verweist hierzu auf die Rechsprechung des BFH. Der BFH hat nämlich im Jahr 1993 entschieden, dass allein die Tatsache, dass der Schuldner die Verbindlichkeit mangels ausreichendem Vermögen nicht oder nur teilweise tilgen kann, noch nicht die Annahme einer fehlenden wirtschaftlichen Belastung begründet (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.1993, Az. VIII R 29/01, BStBl II 1993, 747). Daher sei zu dem Zeitpunkt, zu dem das Vorliegen eines Insolvenzgrundes (vgl. § 16 InsO) zu prüfen ist, und auch während des Insolvenzverfahrens von einer wirtschaftlichen Belastung des Schuldners in Höhe des Nennbetrages der Verbindlichkeit auszugehen.
Eine erfolgswirksame Minderung der Verbindlichkeiten könne jedoch erfolgen wenn ein Gläubiger wirksam auf seine Forderung verzichte soweit nach rechtskräftiger Bestätigung des keine abweichenden Regelungen enthaltenden Insolvenzplanes durch das Gericht die Forderungen nachrangiger Gläubiger erlöschen bzw. eine Befreiung gegenüber nicht nachrangigen Gläubigern im gestaltenden Teil des Insolvenzplanes vorgesehen sei.
Ein Gewinn wirksamer Wegfall betrieblicher Verbindlichkeiten könne sich in Ausnahmefällen auch dann ergeben, wenn die Regelungen über die Restschuldbefreiung für natürliche Personen (§ 286 InsO) greifen würden.
Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Einkommensteuer vom 21.10.05