Der Geschäftsführer erhielt im Alter von 46 Jahren eine Pensionszusage auf Vollendung des 60. Lebensjahres in Höhe von 20 % der festen Monatsvergütung zzgl. 3 % je Dienstjahr, max. 75 % des monatlichen Festgehaltes sowie der Umsatztantieme.
Der 6. Senat des Finanzgericht (Az: 6 K 5337/05 K,G,F, Urteil v. 04.03.2008) bejahte nicht nur eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form der Umsatztantieme, sondern nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung auch an, soweit die Pensionsrückstellung unter Einbeziehung der Umsatztantieme bemessen wurde. Eine Pensionszusage führe , soweit ihre Bemessung sich nach der Höhe von verdeckten Gewinnausschüttungen richte, gleichfalls zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.Quelle: Finanzgericht Düsseldorf - Pressemitteilung vom 24.06.08