Mittelbare vGA nicht dem Gesellschafter zurechenbar
Verschafft sich der Geschäftsführer einer Familien-GmbH, der nicht selbst Gesellschafter, aber Familienangehöriger eines Gesellschafters ist, widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH, so ist dem Gesellschafter keine mittelbare vGA zuzurechnen, wenn ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt waren und auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind.
Zum Sachverhalt
Der Kläger gründete in 1997 gemeinsam mit seiner Schwiegertochter die X GmbH. Er selbst hielt 98 v.H. der Anteile, seine Schwiegertochter 2 v.H. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH war zunächst der Sohn des Klägers. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der GmbH wurde festgestellt, dass der Sohn des Klägers als Geschäftsführer der GmbH fingierte Rechnungen an diese gerichtet und die jeweiligen Beträge für sich selbst verwendet hatte. Das Finanzamt beurteilte diese Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an eine den Gesellschaftern nahestehende Person und rechnete sie dem Kläger entsprechend seinem Anteil an der GmbH zu 98 v.H. als weitere Einnahmen aus Kapitalvermögen zu.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH sah das anders. Nach seiner Meinung kann eine vGA zwar auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter gegeben sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person ist auch unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat.
Allerdings gilt dies uneingeschränkt nur für den Fall, dass andere Ursachen für die Zuwendung als das Nahestehen des Empfängers zu einem Gesellschafter auszuschließen sind. Nur in diesem Falle spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die nahestehende Person den Vorteil ohne ihre Beziehung zum Gesellschafter nicht erhalten hätte. Verschafft sich ein Geschäftsführer, der nicht zugleich Gesellschafter ist, widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH - wie im Streitfall durch das Ausstellen von Scheinrechnungen -, so ist der Anscheinsbeweis für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auch dann erschüttert, wenn der Geschäftsführer zwar einem Gesellschafter nahesteht, diesem die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers aber nicht bekannt sind und auch nicht in seinem Interesse erfolgen. Denn dann ist die Zuwendung an den Begünstigten allein durch die eigenmächtigen widerrechtlichen Maßnahmen des Geschäftsführers veranlasst, nicht aber durch das Gesellschaftsverhältnis.
Dem war das FG nicht nachgegangen. Der BFH wies die Sache deshalb zur weiteren Aufklärung an das FG zurück.
Quelle: BFH - Urteil vom 19.06.07