Steuerberatung -

Verfassungsgemäße Gewinnbesteuerung privater Wertpapiergeschäfte ab 1999

Die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. ab 1999 ist nicht zweifelhaft.

Mit diesem Beschluss bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsauffassung, dass die Besteuerung ab 1999 verfassungsgemäß sei. Für die Vorjahre 1997 und 1998 hatte das BVerfG die Norm wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits für nichtig erklärt (Beschl. v. 09.03.2004 - 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56).

Der Antragsteller erzielte Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, im Jahr 1999 in Höhe von 871.384 DM und im Jahr 2000 in Höhe von 334.248 DM, erklärte sie aber nicht zur Einkommensteuer. Das Finanzamt erfuhr davon erst aufgrund einer Außenprüfung und erfasste die Gewinne. Der Antragsteller machte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm wegen gleichheitswidriger Erhebung der auf ihrer Grundlage festgesetzten Einkommensteuer geltend. Auch einige FG teilen diese Zweifel, nicht aber der BFH.

Wie der IX. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 29.11.2005 - IX R 49/04 (BStBl II 2006, 178) entschieden hat, gewährleistet das erst nachträglich, aber rückbezüglich eingeführte Kontenabrufverfahren (§ 93 Abs. 7 AO, § 93b AO) eine verbesserte Überprüfung auch für die Jahre ab 1999, so dass nicht mehr von einem strukturellen Vollzugsdefizit ausgegangen werden kann. Das sei kein Widerspruch zur Entscheidung des BVerfG für die Jahre 1997 und 1998. Denn ein gleichheitswidriges Erhebungsdefizit führe zu einer Unvereinbarkeit der Norm in der Zeit und könne nachträglich durch Effektuierung des Verfahrensrechts korrigiert werden. Dazu könne es natürlich nur kommen, soweit die Vorschrift noch gilt - und sie gilt, solange sie nicht vom BVerfG für nichtig erklärt wird. Das sei für die Jahre 1997 und 1998, nicht aber für die Jahre ab 1999 der Fall gewesen.

BFH , Beschluss vom 19.12.2007 - IX B 219/07
Download unter www.steuer-telex.de mit DRsp-Nummer 000782/2008

Quelle: BFH - Beschluss vom 23.01.08