Rote Zahlen aus geschlossenen Fonds mindern wieder das übrige Einkommen. Das Verbot des § 2b EStG hat der BFH per Aussetzungsbeschluss außer Kraft gesetzt.
Anleger, die bis zum 10.11.2005 einem geschlossenen Fonds beigetreten sind, können mit dem ihnen zugewiesenen Minus wieder andere Einkünfte mindern. Denn der BFH hält den bis dahin geltenden Fallenstellerparagraf § 2b EStG gleich aus mehreren Gründen und insbesondere wegen unklarer Formulierungen für verfassungswidrig.
§ 2b EStG wurde am 11.11.2005 durch § 15b EStG abgelöst, der nunmehr die Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells definiert. Viele Anleger halten derzeit aber noch Fonds mit alter Rechtslage und dürfen Verluste nur mit Erträgen aus vergleichbaren Beteiligungen verrechnen. Der BFH stellt fest, dass die Vorschrift von den Betroffenen in der Praxis nicht umsetzbar ist und wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit AdV zu gewähren ist.
Im dem Beschluss zugrunde liegenden Fall ging es um einen Fonds mit Ostimmobilien. Die Anleger finanzierten ihre Einlage fremd, das aufgenommene Darlehen sollte durch die erwartete Steuererstattung zum Teil getilgt werden. Da Finanzamt stellte die Werbungskostenüberschüsse gesondert fest, verrechnet sie aber mit Verweis auf § 2b EStG nicht. Dieses Verbot sollte unerwünschten Sparmodellen den Garaus machen und betrifft geschlossene Fonds, die in Werbung und Prospekt Steuervorteile in den Vordergrund stellen und dieser Zuschuss einen Großteil der Rendite ausmacht.
Der BFH stellt deutlich fest, dass die Vorschrift
- unklar definiert ist, weil der Begriff einer Verlustzuweisungsgesellschaft nicht eindeutig ist,
- schwammig in der Vorgabe ist, weil die Merkmale eines ähnlichen Modells unklar sind,
- von den Betroffenen in der Praxis nicht umsetzbar ist, weil der Rechtsbegriff „steuerlicher Vorteil” unbestimmt ist.
Das stellt einen klaren Verstoß gegen das GG dar. § 2b EStG an sich ist nicht hinreichend konkret. Die dort genannten Beispiele erhalten eine Ansammlung unbestimmter Begriffe. „Rendite vor und nach Steuern oder „in Aussicht stellen von Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen” kann in der Praxis keiner verwenden. Denn jede beliebige Verlustzuweisung führt typischerweise zur Verminderung der Steuerlast.
Der BFH verweist auf die Mindeststeuer nach § 2 Abs. 3 EStG, die er jüngst mit ähnlicher Begründung vor kurzem beanstandet hatte (06.09.2006, XI R 26/04, BStBl II 2007, 167, beim BVerfG unter 2 BvL 59/06).
Der Tenor lässt sich nicht 1:1 auf § 15b EStG übertragen, die neue Regelung ist klarer formuliert, hier führen Anfangsverluste von zehn Prozent zu einem Steuerstundungsmodell. Bedenklich ist hier allerdings die rückwirkende Anwendung, insbesondere über das Jahressteuergesetz 2007 in Bezug auf die Einkünfte aus § 20 EStG.
Hintergrundinfos
Dazu im Buch "Kapitalanlage und Steuern 2008": Seite 544 Steuerstundungsmodelle bis 545 unten
Quelle: Axer - Beitrag vom 10.01.08