§ 8 Abs. 4 KStG will den „Handel" mit Verlusten durch Körperschaften, gemeinhin geläufig als „Mantelkauf", unterbinden. Er schränkt deswegen den Verlustabzug ein. Die gesetzlichen Anforderungen, die an diese Einschränkung gestellt werden, wurden in den letzten Jahren wiederholt verschärft.
Der I. Senat hat deshalb ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren ausgesetzt und die Entscheidung des BVerfG eingeholt,
- ob die Änderung von § 8 Abs. 4 KStG 1996 durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I, 2590, BStBl I, 928) - aufgrund Neuveröffentlichung gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1996 v. 22.04.1999 (BGBl I, 817, BStBl I, 461): § 8 Abs. 4 KStG 1999 - gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG verstößt, weil die Änderung auf einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zurückzuführen ist, der den Rahmen des vom Bundestag beschlossenen Anrufungsbegehrens und des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens überschritten hat,
- bejahendenfalls, ob der Verfassungsverstoß infolge der Änderung von § 8 Abs. 4 KStG 1999 in der vorgenannten Fassung durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001) vom 20.12.2001 (BGBl I, 3794, BStBl I 2002, 4) rückwirkend geheilt worden ist.
§ 8 Abs. 4 KStG will den „Handel" mit Verlusten durch Körperschaften, gemeinhin geläufig als „Mantelkauf", unterbinden. Er schränkt deswegen den Verlustabzug bei einer solchen Körperschaft ein, die mit jener Körperschaft, die den Verlust erlitten hat, wirtschaftlich nicht identisch ist. Die gesetzlichen Anforderungen, die an diese Einschränkung gestellt werden, wurden in den letzten Jahren wiederholt verschärft.
Der I. Senat des BFH ist der Überzeugung, dass die Verschärfungen, die der Gesetzgeber durch das Änderungsgesetz im Jahre 1997 vorgenommen hat, nicht dem Parlamentsvorbehalt des GG entsprachen. Das Änderungsgesetz sei auf ,Spontaninitiative" der Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg im Vermittlungsausschuss eingebracht worden. Es fehle an der notwendigen Mitwirkung des Deutschen Bundestags. Dass das Gesetz später in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erneut geändert worden sei, könne den ursprünglichen Verfassungsverstoß nicht heilen. Der I. Senat hat deshalb ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren ausgesetzt und die Entscheidung des BVerfG eingeholt. Er knüpft damit an seinen inhaltlich weitgehend gleichen Vorlagebeschluss vom 18.07.2001 - I R 38/99 (BStBl II 2002, 27) an, der eine ähnliche Verlustabzugsbeschränkung im Umwandlungssteuergesetz betraf. Über diese Vorlage hat das BVerfG bislang noch immer nicht entschieden.
Würde das BVerfG die Auffassung des I. Senats des BFH teilen, blieben die verschiedenen gesetzlichen Verschärfungen auch nach gegenwärtiger Rechtslage unbeachtlich.
Quelle: BFH - Beschluss vom 22.08.06