Im Vergaberecht für öffentliche Aufträge unterscheidet man, ob das Auftragsvolumen ober- oder unterhalb des in den EG-Richtlinien festgelegten Schwellenwerts liegt. Bei Bauaufträgen handelt es sich um ein Auftragsvolumen von 5 Mio. €.
Wird der Schwellenwert überschritten, haben die am Vergabeverfahren beteiligten Bauunternehmen ein subjektives Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergaberecht. Der Überprüfung dient vor allem ein besonderes Nachprüfungsverfahren bei den Vergabekammern des Bundes und der Länder, deren Entscheidung vor den Zivilgerichten justiziabel ist.
Für Auftragsvergaben unterhalb des Schwellenwerts besteht diese Möglichkeit nicht. Hier ist das Haushaltsrecht von Bund bzw. Land maßgeblich. Mitbewerber erfahren daher meist erst mit Erteilung des Zuschlags von ihrer Nichtberücksichtigung. Dann bleiben allenfalls schwierig durchzusetzende Schadenersatzansprüche übrig, falls der Zuschlag rechtswidrig erfolgt sein sollte. Gegen diese unterschiedliche Behandlung hat ein Bauunternehmer vergeblich vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt. Die Richter sehen u.a. die Gefahr, dass Mitbewerber von den erweiterten Rechtsschutzmöglichkeiten selbst bei kleinsten Auftragsvolumen sachwidrig oder gar rechtsmissbräuchlich Gebrauch machen könnten. Das wiederum könnte nachteilige Folgen für das öffentliche Beschaffungswesen haben. Vergaben unter den Schwellenwerten seien Masseverfahren. Daher sei eine Einschränkung im Hinblick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten sachgerecht.
Quelle: BVerfG - Urteil vom 13.06.06