Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können Aufwendungen als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten weiter abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige - nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt habe - etwas aufwende, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag ein Mietwohngrundstück zu einem Kaufpreis von 3,9 Mio. DM. Die Finanzierung war ihm von seiner Bank zunächst zugesagt, schlug letztlich aber fehl. Daraufhin hoben die Verkäuferin und der Kläger den Kaufvertrag wegen der nicht möglichen Finanzierung auf. Der Kläger musste an die Verkäuferin 250 000 DM Schadensersatz leisten. Er entrichtete diesen Betrag sowie mit dem Grundstückserwerb und der Aufhebung des Kaufvertrags zusammenhängende Notar- und Rechtsanwaltskosten und machte sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab, weil die Aufwendungen der Beendigung der Einkünfteerzielung gedient hätten.
Entscheidung des Gerichts:
Der BFH sah das anders. Er entschied, dass auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht vorab entstandene vergebliche Werbungskosten weiter abziehbar sein können, wenn der Steuerpflichtige - nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt habe - etwas aufwende, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen. Der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang wirke fort, solange er nicht durch eine der Vermögenssphäre zuzuweisende neue Veranlassung überlagert werde. Nach diesen Maßstäben waren die strittigen Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
Quelle: BFH - Urteil vom 07.06.06