Die Annahme außerordentlicher Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzt voraus, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit - hier eines Freiberuflers - aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger ist Diplom-Psychologe und erzielte als Psychotherapeut Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Streitjahr ermittelte der Kläger in seiner Einnahmenüberschussrechnung einen Gewinn von 350.344,05 DM. Dabei erfasste er u.a. aus den laufenden Abrechnungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung für 2001 Betriebseinnahmen in Höhe von 149.278 DM sowie eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung für die Jahre 1993 bis 1998 in Höhe von 228.258,70 DM. Der Nachzahlung war eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Kassenärztlichen Vereinigung vorausgegangen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger, die erhaltene Nachzahlung in Höhe von 228.259 DM als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten ermäßigt zu besteuern. Dem folgte das Finanzamt nicht und behandelte die Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung als laufenden Gewinn.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der BFH gab dem Kläger Recht und entschied, dass es sich bei der dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gehandelt habe. Der Kläger habe die Nachzahlung zwar weder dafür erhalten, dass er sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet habe, noch für eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Klägers ausreichend abgrenzbar wäre und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehörte. Bei der Zahlung der Kassenärztlichen Vereinigung an den Kläger handele es sich auch nicht um eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung.
Gleichwohl sei im Streitfall die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG einschlägig. Sie solle nämlich bewirken, dass die steuerliche Belastung bei Einkünften, die dem Steuerpflichtigen für eine mehrjährige Tätigkeit zufließen, möglichst nicht höher sei, als wenn ihm in jedem der mehreren Jahre ein Anteil zugeflossen wäre. Gerade deshalb setze die Annahme außerordentlicher Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG voraus, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine entsprechende Progressionswirkung typischerweise erwarten lasse. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn - wie im Streitfall - eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließe.
Quelle: BFH - Urteil vom 14.12.06