Steuerberatung -

Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

Ein Psychotherapeut hatte im Jahr 2001 aufgrund einer vom Landessozialgericht als zu niedrig erkannten Punktbewertung eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung für die Jahre 1993 bis 1998 erhalten.

Nach dem Urteil des BFH vom 14.12.2006 (BStBl II 2007, 180), lagen bei dem Freiberufler die Voraussetzungen für die Annahme außerordentlicher Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vor.

Die OFD Rheinland weist darauf hin, dass die Grundsätze des Urteils auch bei vergleichbaren Fallgestaltungen anzuwenden sind. So ist die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann zu gewähren, wenn der für die Festlegung des Honorars zuständige Bewertungsausschuss rückwirkend eine abweichende Honorarverteilung beschließt (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.01.2004 - B 6 KA 25/03 R) und die Kassenärztliche Vereinigung dem betreffenden Arzt/Psychotherapeuten durch Erlass eines Abrechnungsergänzungsbescheids nachträglich eine zusätzliche Vergütung gewährt, die wirtschaftlich auf mindestens zwei Jahre entfällt.

Andererseits kann die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG nicht gewährt werden, wenn dem Steuerpflichtigen die betreffende Nachzahlung nicht in einem, sondern in mehreren Veranlagungszeiträumen zugeflossen ist, weil es bei dieser Fallgestaltung an dem Merkmal der Zusammenballung fehlt (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.07.2006 - 14 K 75/03).

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: OFD Rheinland - Kurzinformation Einkommensteuer vom 21.05.07